Die Reichsbank im Weltkriege
39
Die Reichsbank im Weltkriege
I. Der Ausbruch des Krieges
er Ausbruch des Weltkrieges stellte dem Zentralnoteninstitut ganz Die Gesetzgebungneue Aufgaben. Während der Friedensjahre hatte sich die Funktion ^' ^ ^der Reichsbank als der letzten Kreditquelle des Landes ihrerZweckbestimmung nach ganz überwiegend im Interesse der Wirt-schaft ausgewirkt. Die Kreditgabe an das Reich trat demgegenüber durchausin den Hintergrund. Ganz anders gestaltete sich das Verhältnis nach Ausbruchdes Krieges. Die Reichsbank wurde zur Kriegsbank.
Um ihr die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen, waren wichtigeAbänderungen der bankgesetzlichen Vorschriften notwendig. Die Abänderungenerfolgten durch eine Reihe am 4. August 1914 verabschiedeter Kriegsgesetze,deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen läßt:
Die in § 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheineund die Banknoten (RGBl. S. 347), ausgesprochene Befreiung derReichsbank von der Verpflichtung zur Noteneinlösung sollte den Goldschatz derReichsbank vor einer Schwächung durch Goldentziehungen, insbesondere durchspekulative Goldentziehungen schützen und damit der Reichsbank eine wichtigeGrundlage des Notenkredits erhalten, gleichzeitig aber auch dem Reiche eineReserve sichern, aus welcher im Falle des Bedarfs geschöpft werden konnte.
Im Zusammenhange hiermit gestattete das Gesetz, betreffend dieÄnderung des Münzgesetzes (RGBl. S. 326), die Verabfolgungvon Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten an Stelle der Goldmünzen seitensder Umwechselungskassen bei Einlieferung von Scheidemünzen gemäß § 9Abs. 2 des Münzgesetzes.