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Die Reichsbank : 1901-1925
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Die Reichsbank im Weltkriege

Um die Privatnotenbanken vor der Gefahr des Verlustes ihrer Gold-bestände zu bewahren und sie in die Lage zu versetzen, auch während des Kriegesihre geschäftliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfange fortzusetzen, wurde (inZ 3 des Gesetzes betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten) bestimmt,daß diese Banken berechtigt sein sollten, Reichsbanknoten zur Einlösung ihrerNoten zu verwenden.

Die Bestimmungen in den ZZ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend d i eÄnderung des Bankgesetzes (RGBl. S. 327), eröffneten die Mög-lichkeit weitestgehender Kreditgewährung an das Reich, indem sie Schatz-anweisungen des Reichs und Wechsel, die allein das Reich verpflichteten, miteiner höchstens dreimonatigen Laufzeit als bankmäßige Notendeckung im Sinneder Vorschriften des ß 13 Ziffer 2 und des § 17 des Bankgesetzes zuließen.

Gleichzeitig wurde durch Gesetz, betreffend die Ergänzung derReichsschuldenordnung (RGBl. S. 325) bestimmt, daß die Bereit-stellung der im Wege des Kredits zu beschaffenden Mittel auch durch Ausgabevon Reichswechseln erfolgen könne.

Durch die Aufhebung der die Steuerpflicht des Notenumlaufs regelndenVorschriften in den Z§ 9 und 10 des Bankgesetzes wurde die Geschäftsgebarungder Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung befreit(s 1 des Gesetzes, betreffend die Änderung des Bankgesetzes).

Das Darlehnskassengesetz (RGBl. S. 340) errichtete einneben der Reichsbank stehendes und die Reichsbank unterstützendes Kreditinstitutfür den Lombardverkehr. Diese Einrichtung hatte sich bereits im Kriege 1870/71bewährt. Die Schaffung einer solchen Kreditquelle schien geboten, weilsich eine außerordentliche Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit vor-aussehen ließ. Die Reichsbank selbst war nur innerhalb gewisser Grenzen inder Lage, Lombarddarlehne zu erteilen, da die Lombardanlage für sie als bank-mäßige Deckung nicht galt. Die von den Darlehnskassen in Höhe der bewilligtenDarlehne ausgegebenen Darlehnskassenscheine wurden im Sinne der ZZ 9, 17und 44 des Bankgesetzes den Reichskassenscheinen gleichgestellt. DieseGleichstellung fand ihre Begründung darin, daß die Darlehnskassenscheineebenso wie die Reichskassenscheine das Reich verpflichteten, für dessenRechnung die Darlehnskassen betrieben wurden. Sie waren sogar denReichskassenscheinen gegenüber bevorzugt, da für sie außerdem diejenigenSpezialPfänder hafteten, gegen deren Verpfändung die Bewilligung der