Druckschrift 
Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

Dic Reichsbank im Wel>krio ;ie

I'.

Konnte nun durch Reichsbauk uud Darlehuskassen der hauptsächliche Z»r Frage des

Moratoriums

Kreditbedarf befriedigt werdeu, so wareu doch fiir die Angehörigen einer Anzahlvon Verkehrskreisen, die weder Wechsel diskontieren noch Wertpapiere oderWaren lombardieren konnten, beide Kreditquellen nicht nutzbar zu macheu. Des-halb traten trotz der weitgehenden Kredithilfe alsbald zahlreiche Wünsche wegenErlasses eines allgemeinen Moratoriums hervor. Die Frage, ob dieseu Wünschenstattzugeben sei, ist von der Reichsleitung wiederholt sehr eingehenden und um-fassenden Erörterungen unter Zuziehung zahlreicher Sachverständiger unterzogenworden. Die Erörterungen führten indes zur Ablehunug eines Moratoriums.

Bestimmend hierfür war der insbesondere von der Reichsbank nach-drücklichst betonte Gesichtspunkt, daß dem das gesamte deutsche Wirtschaftslebendurchziehenden und verbindenden, eng verschlungenen Kreditsystem die Möglichekeit der Weiterarbeit nur gesichert werden konnte, wenn es gelang, die Zahlungs-leistung und die Zahlungspflicht aufrecht zu erhalten. Ein allgemeines Mo-ratorium hätte, indem es die Wirksamkeit dieses Kreditsystems ausschaltete, dieRäder unseres Wirtschaftslebens zum Stillstand gebracht und damit unsere ge-samte Volkswirtschaft auf das schwerste geschädigt, überdies wäre es kaumdurchführbar gewesen; denn es hätte sich von vornherein auf die Zahlungs-verpflichtungen des Reichs, der Bundesstaaten, der öffentlichen Körperschaften,der Versicherungsanstalten, der Krankenkassen, der Sparkassen und vor allem derReichsbank nicht erstrecken dürfen. Aber auch die anderen Banken hätten vondem Moratorium ausgenommen werden müssen. Sie sind die Verwalter desflüssigen Betriebskapitals, das der Volkswirtschaft nicht entzogen werden darf,wenn nicht die empfindlichsten Stockungen eintreten sollen. Blieb aberfür sie die Zahlungspflicht erhalten, so mußte ihnen auch das Recht derEinziehung ihrer Forderungen, die notwendige Voraussetzung für die Erfüllungder Zahlungspflicht, gelassen werden.

Ein Teilmoratorium, das entweder die vorbezeichneten Kreise von demMoratorium ausgenommen und sich nur auf den Rest der Bevölkerung beschränktoder sich im wesentlichen auf bestimmte Arten von Forderungen erstreckt hätte, barggleichfalls Gefahren. Es würde zwar zunächst den Schuldner geschützt, aber ingleicher Weise den Gläubiger belastet haben. Dieser hätte auf den Eingangseiner Forderungen nicht mehr rechnen können, selbst aber seine sonstigenZahlungsverpflichtungen erfüllen müssen. So wäre der die gesamte Volks-