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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
59
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besonderem Maße für die Verstärkung des Goldvorrats der Reichsbank tätig andhaben durch Gewährung von Vorteilen wirtschaftlicher und ideeller Art zumTeil aus eigenen Mitteln zur Goldablieferung angeregt. Recht erheblicheBeträge wurden durch freiwillige Sammlungen der Angehörigen des Heeres nndder Marine sowohl im Felde wie in der Heimat aufgebracht.

Zur Unterstützung der Goldsammeltätigkeit und aus juristischen wie wirt-schaftlichen Gründen wurden im weiteren Verlauf des Krieges einige wichtigegesetzliche Maßnahmen notwendig. Zunächst schien die Aufhebung der bisherim Rechtsverkehr vereinbarten Goldklauseln geboten, deren Aufrechterhaltungnach Einstellung der Noteneinlösung in Gold im Zusammenhang mit der zu-nehmenden Entgolduug des Verkehrs zu unerträglichen Verhältnissen geführthätte. Insbesondere waren in dein Hypothekenverkehr ausdrückliche Verein-barungen getroffen worden, nach denen die Zahlung der Zinsen und die Rück-zahlung des Kapitals in Gold erfolgen sollte. Die Außerkraftsetzung solcherGoldklauseln hatte vor allem den Zweck, den Schuldner gegen schikanöse Aus-übung des Gläubigerrechts zu schützen. Mit Rücksicht hierauf erließ derBundesrat beim Herannahen des Vierteljnhresschlusses die dnrch Bekannt-machung vom 28. September 1914 (RGBl. S. 417) verkündete Verordnung,welche die vor dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarungen, nach denen eineZahlung in Gold zu erfolgen hatte, bis auf weiteres für unverbindlich erklärte.

Des weiteren wurde am 23. November 1914 (RGBl. S. 481) eine Ver-orduuug erlassen, welche jeden Agiohandel mit Reichsgoldmünzen ohne Ge-nehmigung des Reichskanzlers unter Androhung von Gefängnis- und Geld-strafen verbot. Sie hat bis zum Ende des Jahres 1919 gegolten (vgl. Bekannt-machung v. 19. Dezember 1919 RGBl. S. 2126). Wenn auch nach demSinne und Zwecke dieser Verordnung die freiwillige Einsammlung von Gold-münzen für die Reichsbank unter Gewährung von Vorteilen oder Vergünsti-gungen auf Kosten des Sammlers nicht beeinträchtigt werden sollte, erschien esdennoch ratsam, dem in einer besonderen Bekanntmachung von: 25. Januar 1915(Reichsanzeiger Nr. 21 vom 26. Januar 1915) Ausdruck zu geben.

Inzwischen hatten sämtliche an Deutschland angrenzenden, ja fast allewichtigen Staaten Europas, so Frankreich, Rußland, Dänemark, Norwegen ,Holland, die Schweiz und Österreich-Ungarn ein Goldausfuhrverbot erlassen undauch in England war die Goldausfuhr tatsächlich unterbunden. Damit fielen dieBedenken fort, die sich bis dahin gegen den Erlaß eines sich ans das neutrale