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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
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Kl) Dic R e i ch 5 b n n k im Weltkriege

Ausland miterstreckenden deutschen Goldausfuhrverbots geltend machen ließen.Für Deutschland ergab sich nunmehr die Notwendigkeit, die Goldausfuhrzu verbieten. Dies geschah durch die Bekanntmachung des Reichskanzlersvom 13. November 1915 betreffend Verbot der Ausfuhr undDurchfuhr von Gold (RGBl. S. 763). Der Reichsbank, die vondem Verbot ausgenommen wurde, blieb vorbehalten, die im allgemeinenInteresse nötigen Goldausfuhren zu bewirken. Der Reichskanzler wurde er-mächtigt, in besonderen Fällen andere Ausnahmen zuzulassen. Eine wirksameErgänzung dieser Verordnung enthielt die Bekanntmachung betreffend Verbotder Ausfuhr von Goldwaren vom 13. Juli 1916 (RGBl. S. 695),welche ebenfalls den Reichskanzler zu Ausnahmen in besonderen Fällen ermäch-tigte. Mit Rücksicht auf die von dem Reichskommissar für Aus- und Einfuhr-bewilligung ausgeübte Kontrolle sind dann später die Verordnungen wiederaufgehoben worden (vgl. Verordnung v. 5. September 1922 RGBl. S. 757).

Die Bekanntmachung bedeutete einen starken, aber im öffentlichenInteresse unerläßlichen Eingriff in die Absatzverhältnisse der Gold- und Schmuck-warenindustrie. Fortan überließ die Reichsbank der Industrie in der Haupt-sache Gold nur zur Anfertigung von solchen Exportwaren, durch welche fremdeValuten in einem den Wert des verarbeiteten Goldes wesentlich übersteigendenUmfange erworben wurden. Im übrigen erhielt die Industrie durch die Reichs-bauk Gold fast ausschließlich zur Herstellung unentbehrlicher Gegenstände,namentlich für technische Zwecke des Heeres und der Flotte. Zur Anfertigungvon Luxuswaren für den Absatz im Inlands gab die Reichsbank Gold nur in-soweit ab, als es zur Erhaltung eines für die Zukunft des Gewerbes unbedingterforderlichen Stammes gelernter Arbeiter geboten erschien. Infolgedessenlenkte sich die Nachfrage der Industrie auf das noch im freien Verkehr befindlichegemünzte und ungemünzte Gold. Hierdurch wurden erhebliche Preissteigerungenfür Gold in jeder Form herbeigeführt, die den Bestrebungen der Reichsbankstarken Abbruch taten.

Die Regierung schritt deshalb zur Einführung eines Goldhöchstpreises,die durch die Bekanntmachung über die Goldpreise vom 8. Februar 1917 (RGBl.S. 117) erfolgte. Die Verordnung setzte einen absoluten Höchstpreis von 2790 Markfür das Kilogramm fein für alle die Warengruppen fest, die im Produktionsgangals Rohwaren zu kennzeichnen sind. Für die Zwischenfabrikate war der Reichs-kanzler ermächtigt, falls es notwendig werden sollte, Höchstpreise festzusetzen oder