Druckschrift 
Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
79
Einzelbild herunterladen
 

Die Reich sbank im Weltkriege

79

3 Monate nicht überstieg. Der auf Schatzanweisungen gewährte Zinsfußrichtete sich nach der Länge der Laufzeit, indem für längere Fälligkeiten günstigereSätze gewährt wurden als für kurzfristige Schatzanweisungen. Vorzugssätzeerhielten Banken und große Vermögensverwaltungen bei Abnahme großerBeträge und vor allem diejenigen Käufer, die sich verpflichteten, die Schatz-anweisungen später in Kriegsanleihen umzuwandeln.

Eine solche Fundierung der schwebenden Schuld hatte die Reichsfinanz-verwaltung in vollem Einklänge mit der Reichsbank von vornherein in Aussichtgenommen. In der Förderung dieser Fundierung erblickte die Reichsbank-verwaltung eine ihrer wichtigsten Aufgaben. Sie war deshalb unablässig undmit größtem Erfolge bemüht, für die Unterbringung der Kriegsanleihen Sorgezu tragen.

Um einer weitestmöglichen Unterbringung der Kriegsanleihen die Wege Vorbereitungzu bereiten, mußte vor allem dafür gesorgt werden, daß die verfügbaren Mittel ^ d^e EnUssion^des Marktes in größtem Umfange dem Zwecke der Kapitalanlage in Kriegs- °-r Kriegsanleihenanleihen unter Erschwerung anderer Anlagemöglichkeiten vorbehalten blieben.

Die alsbald in die Wege geleiteten Beschränkungen des Börsenverkehrssind unter diesem Gesichtspunkte zu beurteilen. Die Börse war in der erstenPanikstimmung geschlossen worden. Später war dann wieder ein gewisser, aller-dings außeramtlicher Verkehr zustande gekommen. Durch die Schließung erfuhrder für die Umsätze im Börsenverkehr, besonders für die Geschäfte spekulativer 'Art, benötigte Kapitalbedarf eine starke Einschränkung. Das Ausschalten deramtlichen Stelle für die Vermittlung von Angebot und Nachfrage auf dem Kapital-markt minderte die Gelegenheit zur Anlage. Um Mißbräuchen vorzubeugen,die sich in dem nichtamtlichen Börsenverkehr herauszubilden drohten, erließ derBundesrat die Verordnung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise vonWertpapieren usw. vom 25. Februar 1915 (RGBl. S. III), die in einzelnenPunkten im Interesse des Effektenhandels später durch weitere Verordnungenabgeändert worden ist.

Erst seit dem 1. Dezember 1917 bestand wieder ein wenn auch nur be-schränkter Börsenverkehr mit amtlichen Kursfeststellungen.

Neben die Beschränkung des Börsenverkehrs mit dem Ziel, den Geld-markt nach Möglichkeit für die Kriegsfinanzierung des Reiches freizuhalten, tratdie Zurückdrängung des langfristigen Geld- und Kapitalbedarfs der staatlichen,