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Die Reichsbank im Weltkriege
kommunalen und privaten Stellen. Zunächst war die Reichsbankverwaltungbestrebt, derartige Kreditbedürfnisse auf den Weg des kurzfristigen Kreditesbei den Banken oder Reichsdarlehnskassen zu verweisen; sie fand hierfür beiallen in Frage kommenden Stellen verständnisvolles Entgegenkommen.
Handel, Industrie und Banken unterwarfen sich zunächst freiwillig einerKontrolle ihres langfristigen Kapitalbedarfs. Auf die Dauer reichte dieseKontrolle jedoch nicht aus. Es mußte vielmehr eine gesetzliche Handhabegeschaffen werden, um die Gesellschaften nötigenfalls zur Klarstellung ihrerBetriebsverhältnisse zwingen zu können.
Diese Gesichtspunkte lagen der Bekanntmachung über die staatlicheGenehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vorzugsaktienvom 8. März 1917 (RGBl. S. 220) und der Bekanntmachung über die staat-liche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. vom 2. No-vember 1917 (RGBl. S. 987) zugrunde. Erstere bestimmte, daß auch die nichtauf den Inhaber ausgestellten Teilschuldverschreibungen, sofern sie wirtschaftlichdie gleichen Merkmale wie die (unter Z 795 BGB. fallenden) Inhaber-Schuld-verschreibungen aufwiesen sowie solche Aktien, welche vorzugsweise das Rechtauf eine im voraus bestimmte nach oben fest begrenzte Dividende gewähren, bisauf weiteres nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde in den Verkehrgebracht werden durften.
Die zweite Bekanntmachung richtete sich gegen die wachsende Belastungdes Kapitalmarktes durch Ausgabe von Jndustrieaktien. Sie forderte diestaatliche Genehmigung zur Gründung und Kapitalerhöhung von Aktiengesell-schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie (zur Vermeidung von Um-gehungen) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bei verhältnismäßiggeringfügigen, die Grenze von 300 000 Mark nicht überschreitenden Kapital-ansprüchen konnte von der Genehmigungspflicht für die Gründung und Kapital-erhöhung abgesehen werden. Über den Antrag auf Genehmigung hatte dieZentralbehörde des Bundesstaates zu entscheiden, in dessen Gebiet die Gesell-schaft ihren Sitz hatte. Eine völlige Zentralisierung des Genehmigungs-verfahrens bei einer Reichsstelle erschien schwer durchführbar. Die Anträge aufGenehmigung mußten daher bei den Landeszentralbehörden gestellt, zunächst vonihnen geprüft und auch von ihnen beschieden werden. Um aber eine einheitlicheHandhabung zu gewährleisten und den mit der Leitung der Geldwirtschaft desReichs betrauten Stellen den erforderlichen Einfluß zu sichern, hat der Reichs-