Die Reichs dank im Weltkriege
In diesem Zusammenhange dürfen die Dienste nicht unerwähnt bleiben,welche die Reichsbank dem Reiche bei der Ausführung des Kriegssteuergesetzesvom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561) und des Gesetzes über eine außerordent-liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl.S. 964) leistete. Auf Grund der Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzensind alle selbständigen Reichsbankanstalten und das Kontor der Reichshauptbankfür Wertpapiere als Annahmestellen für die Schuldverschreibungen und Schatz-anweisungen der Kriegsanleihen bezeichnet worden, welche bei Entrichtung derAbgaben an Zahlungs Statt anzunehmen waren.
Über die Entwicklung des Bestandes der Bank an unverzinslichen Depo- V^^°^°^siten, an verschlossenen Depositen, an offenen Depots und an Wertpapierensowie über die Höhe der Anweisungen zur Wiederauszahlung geben dieTabellen 28, 29, 51, 52 eingehende Auskunft.
Durch den Ausbruch des Weltkrieges war die deutsche Valuta von vorn^ Die Entwicklung
der deutschen Va
herein ernstlich gefährdet. Das deutsche Kapitalvermögen im feindlichen Aus-lande wurde mit Beschlag belegt. Die deutschen Forderungen auf das feindlicheAusland wurden uneinziehbar. Der in Friedenszeiten sehr erhebliche Gewinnaus dem Seetransportgeschäst fiel fort. Der deutsche Export wurde auf dasäußerste beeinträchtigt, während ein starker Import für Zwecke der Volks-ernährung wie für Zwecke der Kriegführung sich als unabweislich erwies. Esliegt auf der Hand, daß alles dies, ganz abgesehen von der im Laufe des Kriegeseintretenden, mit dem Anwachsen der schwebenden Schuld zusammenhängendeninflationistisch wirkenden Vermehrung der Zahlungsmittel den Markkurs mehrund mehr drücken mußte. Der fortgefetzt sich verschärfende Druck kam in derKursbewegung zum Ausdruck, sobald an der Börse wieder ein, wenn auch nichtamtlicher Verkehr sich herausgebildet hatte. Auf Grund der oben bereits er-wähnten Verordnung, betreffend das Verbot von Mitteilungen über Preise vonWertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (RGBl. S. III), wurde auch dieVeröffentlichung der im inländischen Börsenverkehr nicht amtlich ermitteltenBörsenkurse verboten. Nur die Veröffentlichung der an den ausländischenPlätzen notierten Devisenkurse blieb gestattet.