86
Die Reichsbank im Weltkriege
Je länger der Krieg dauerte, desto schwerer wurde die Versorgung deslegitimen Einfuhrhandels mit ausländischen Zahlungsmitteln. Mit Rücksichthierauf erschien eine Regelung des Devisenhandels unter wesentlicher Beteili-gung der Reichsbank unerläßlich; sie sollte vornehmlich die Beschaffung der not-wendigen Devisen und die Verwendung der an den Markt gelangenden auslän-dischen Zahlungsmittel zur Befriedigung der Ansprüche des legitimen Einfuhr-handels nach Möglichkeit sicherstellen, ferner aber den mehr und mehr hervor-tretenden nachteiligen Wirkungen der Spekulation und der Arbitrage auf dieDevisenkurse begegnen. Die Regelung erfolgte durch die Bekanntmachung überden Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (RGBl.S. 49), welche eine Kontrolle und Konzentration des Devisenverkehrs schuf. DerDevisenhandel wurde in die Hände der Reichsbank und einer Reihe von ersten sach-verständigen und vertrauenswürdigen Firmen gelegt, die sich in bezug auf die Aus-führung der Geschäfte im öffentlichen Interesse bestimmten Einschränkungen undKontrollen zu unterwerfen bereit waren. Ausländische Geldsorten und Noten so-wie Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland durften imBetriebe eines Handelsgewerbes fortan nur bei diesen Stellen gekauft, um-getauscht oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oderveräußert werden. Ebenso war die Verfügung über Guthaben im Auslande zumZwecke des Erwerbes von Zahlungsmitteln oder von Guthaben in einer anderenWährung als derjenigen, auf die das Guthaben lautete, nur zulässig, wenn derErwerb bei den obengenannten Stellen erfolgte. Am 28. Januar 1916 trat dieneue Regelung in Kraft. Die Bekanntmachung und Mitteilung der täglich unterdem bestimmenden Einfluß der Reichsbank festgelegten Kurse wurde im Ver-ordnungswege ausdrücklich zugelassen.
Einige Lücken der Regelung, die sich späterhin besonders insofern be-merkbar machten, als der Markzahlungsverkehr nach dem Auslande zunächstnicht erfaßt worden war, führten zu Anfang des Jahres 1917 zu einer Neuerung.Die Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom8. Februar 1917 (RGBl. S. 105) faßte den Devisenhandel nunmehr noch strafferzusammen. Es erschien geboten, auch die nicht im Betriebe eines Handelsgewerbesabgeschlossenen Devisengeschäfte zu erfassen, neben den Zahlungsmitteln die For-derungen und Kredite in ausländischer Währung in die Regelung einzu-beziehen und die Verfügung über Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite inausländischer Währung ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einerder zum Devisenhandel zugelassenen Banken (Devisenbanken) zu gestatten.