Druckschrift 
Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
 

Die Reichsbank im Weltkriege

87

Abgesehen von dieser scharfen Zusammenfassung und Überwachung des Devisen-handels ergab sich die Notwendigkeit, den starken Markzahlungsverkehr nach demAuslände, der infolge der Knappheit der dem deutschen Markte zufließendenDevisen außerordentlich angewachsen war, der Einwilligung der Reichsbank zuunterwerfen. Ebenso wurde die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber imAuslande ansässigen Personen und Firmen allerdings nur auf den für dieValutaregulierung wichtigsten Gebieten (wenn es sich um den Erwerb vonWaren, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- und Luxusgegenständen, Grund-stücken und Schiffen handelte) von der Einwilligung der Reichsbank abhängiggemacht, ohne deren Zustimmung auch die Einräumung von Markkrediten an imAuslande ansässige Personen und Firmen unzulässig war. Ausnahmen vondiesen Bestimmungen konnte der Reichskanzler zulassen, deren wichtigste in derBekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom 8. Februar1917 (RGBl. S. 105 ff.) zusammengefaßt sind. Nach der neuen Regelungbedurfte es einer besonderen Einwilligung der Reichsbank schon für den Abschlußdes der Devisenabgabe zugrunde liegenden Geschäfts. Die Übernahme einersolchen erhöhten Kontrolle durch die Reichsbcmk allein würde zweifellos eineVerlangsamung der geschäftlichen Abwicklung herbeigeführt haben, die denInteressen aller beteiligten Stellen sowohl der Gewerbe- und Handelskreise alsauch der Kommissionäre und der Devisenbanken selbst nicht förderlich gewesenwäre. Es erschien deshalb zweckmäßig, die Devisenbanken und Kommissionärein möglichst weitem Umfange bei der Entscheidung über die Zulässigkeit derDevisenabgabe unter strengster Beobachtung der ergangenen Vorschriften mit-wirken zu lassen. Außerdem wurden auch die Zweiganstalten der Reichsbankweitgehend mit der Stellvertretung des Reichsbank-Direktoriums bei der Er-teilung von Einwilligungen betraut.

Um das Angebot von Markgeld im Auslande möglichst zu verringernund den Markzahlungsverkehr mit dem Auslande besser überwachen zu können,sah sich die Reichsbank veranlaßt, Einkaufsbewilligungen für Waren, soweit essich nicht um Ankauf aus Österreich-Ungarn oder den besetzten Gebieten handelte,tunlichst nur unter der Bedingung zu erteilen, daß in ausländischer Währunggekauft und gezahlt würde.

Um den Mißbrauch von Markguthaben zum Zwecke der Rubelspekulatiouzu unterbinden, erschien es ferner geboten, durch Bekanntmachung vom 17. März1917 (RGBl. S. 235) die Ein- und Ausfuhr von auf Rubel lautenden Geld-zeichen (Münzen, Banknoten, Kreditbilletten usw.) im Verkehr mit demNeutralen Auslande zu verbieten.