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Die Reich sbank im Weltkriege
Eine Reihe von weiteren Maßnahmen sollte die Beschaffung von Gut-haben und Krediten im Auslande fördern. Dahin gehörte außer erleichterndenVorschriften für die Versteuerung ausländischer Wertpapiere vor allem die Bekanntmachung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (RGBl.S. 260). Sie verfolgte den Zweck, den freiwilligen Verkauf von Wertpapierennach dem Auslande zu beschleunigen und zu steigern, indem sie dem Reichs-kanzler die Ermächtigung erteilte, die Überlassung ausländischer Wertpapierean das Reich anzuordnen, sofern die Papiere nicht binnen einer kurzen, in derAnordnung festgesetzten Frist in das Ausland veräußert wurden. Daneben warbeabsichtigt, für Rechnung des Reiches bestimmte Gattungen von Wertpapieren,deren Verwendung durch Berkauf oder Beleihung im Auslande nutzbringenderscheinen konnte, gegen angemessene Vergütung einzufordern. Zu diesem Zwecktrat zunächst die Reichsbank auf Grund des Ergebnisses der von ihr besorgtenBestandsaufnahme ausländischer Wertpapiere (Bekanntmachung vom 23. August1916 RGBl. S. 953) mit einer Anzahl von Personen und Bankfirmen wegenfreiwilliger Überlassung von Wertpapieren zur Leihe an das Reich in Verbin-dung. Dann folgte die Bekanntmachung vom 22. Mai 1917 (RGBl. S. 429).welche bestimmte, daß dem Reiche gewisse schwedische, dänische und schweizerischeWertpapiere überlassen werden sollten, die als Unterlage für die zur Beschaffungausländischer Zahlungsmittel im Interesse des Reichs abgeschlossenen Kredit-geschäfte zu dienen hatten. Die betreffenden Papiere mußten bis zum15. Juni 1917 durch Vermittlung einer Reichsbankanstalt oder einer anderenBank oder eines Bankiers dem Statistischen Büro des Reichsschatzamts zwecksÜberlassung an das Reich angezeigt werden, sofern sie nicht bereits vorher demReiche freiwillig zur Verfügung gestellt worden waren. An der Ablieferung dervom Reiche übernommenen Papiere wirkten die Reichsbankanstalten wesentlichmit. Dem Zwecke, den Mangel an Devisen in Deutschland zu beheben,dienten ferner die Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungsmittelnin ausländischer Währung und von Forderungen auf Verbündete und neutraleLänder vom 31. August 1917 (RGBl. S. 737) sowie die Bekanntmachung, be-treffend die Übertragung von Zahlungsmitteln und Forderungen in auslasdischer Währung auf die Reichsbank vom 31. August 1917 (RGBl. S. 741).
Die genannten Verordnungen und die daraufhin von der Reichsbankgetroffenen Maßnahmen waren für die Bewegung der Devisenkurse von ent-scheidender Bedeutung. Von Beginn des Krieges bis zum 1. Oktober 1917 hatteder Kurs der Mark an den ausländischen Börsen eine von Schwankungen und