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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
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Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1l>18^I9M)

Ernennung der übrigen Beamten der Reichsbank, mit Ausnahme der Bank-kommissare, ist dem Reichsbank-Direktorium übertragen. Endlich wurde demReichsbank-Direktorium in bezug auf den Etat der Mitglieder und in bezug aufdie Ausstellung des Etats der übrigen Reichsbankbeamten ein bestimmenderEinfluß eingeräumt. Die durch das Gesetz bewirkten Änderungen des Bankgesetzes brachten auch die Änderung einzelner Vorschriften des Statuts der Reichsbank mit sich, welche durch die Verordnung, betreffend die Abänderung desStatuts der Reichsbank vom 24. Juli 1922 (RGBl. II S. 683) erfolgt sind.Dem Gesetzentwurf und den Änderungen des Statuts hatte die Generalversamm-lung bereits am 30. März 1922 zugestimmt.

Die mit der Stabilisierung der Mark im Zusammenhang stehendenAbänderungen des Bankgesetzes (Gesetz vom 10. Oktober 1923 RGBl . IIS. 396 und Verordnung Vom 26. Oktober 1923 RGBl . II S. 402)werden in den folgenden Abschnitten weiter unten behandelt werden.

Die Kreditgewährung Die Bewilligung von Krediten an das Reich vollzog sich nach wie vor

an das Reich

durch Diskontierung von Reichsschatzanweisungen, an deren Stelle vorüber-gehend (Ende 1918 bis Mitte 1919) nach der politischen Umwälzung Reichs-wechsel traten. Wie bisher war die Reichsbank unausgesetzt bemüht, im Wegeder Rediskontierung die übernommenen Schatzanweisungen am freien Markteunterzubringen, um auf diese Weise den inflationistischen Wirkungen des An-wachsens der schwebenden Schuld vorzubeugen. In den verbleibenden Schatz-anweisungsbeständen, deren Höhe sich einerseits nach der Kreditbedürftigkeit desReichs, andererseits nach der Aufnahmefähigkeit des Marktes richtete, kam dietatsächliche Kreditgewährung der Bank an das Reich ziffernmäßig zum Ausdruck.Die Entwicklung der Bestände verlief in den ersten Nachkriegsjahren ähnlich wiein der letzten Zeit des Krieges. Graphisch dargestellt zeigen die Bestandszifferneine in Wellenbewegungen ansteigende Kurve. Die Bewegungen ergaben sichdaraus, daß zu Monatsmitte und zu Monatsschluß die Möglichkeit der Re-diskontierung wegen der zu diesen Terminen stärkeren Geldbedürfnisse desVerkehrs beschränkt zu sein pflegte, während zugleich abgesetzte Schatz-anweisungen an die Bank zurückgelangten und fällige Beträge nicht prolongiertwurden. In der ersten bzw. dritten Monatswoche war demgegenüber in der