Die Reichsban! vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (UN8—
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10. September 1919 (RGBl. S. 1579) sowie des Gesetzes über das Reichs-notopfer vom 31. Dezember 1919 (RGBl. S. 2189) durch Entgegennahmeder zur Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs Statt eingelieferten Wert-papiere und durch Annahme der auf das Notopfer zu leistenden Vorauszahlungen.
Weiterhin erwuchs der Reichsbank erhebliche Arbeit durch die Mitwirkungbei der Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren ausAnlaß der Durchführung der Bestimmungen des Z 10 Abs. 1 der Anlage zuArtikel 298 des Friedensvertrages, durch die Auszahlung der vom Reichfür die beschlagnahmten Beträge zu vergütenden Gegenwerte und durch ihreMitarbeit bei der Anmeldung und Beschlagnahme von Rechten und Beteili-gungen an öffentlichen 'Unternehmungen aus Anlaß der Durchführung der Be-stimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrages.
Seit dem Jahre 1921 besorgte die Reichsbank die Vermittlung des Ein-zugs der sogenannten Reparationsgutscheine, welche in England gemäß demGerman Reparation (Recovery) Act von 1921 im Zusammenhang mit demLondoner Ultimatum vom 11. Mai 1921 über die in Höhe von 26 v. H. vom Ver-kaufswerte deutscher, nach England exportierter Waren zurückbehaltene Einfuhr-abgabe ausgestellt werden und vom deutschen Exporteur dem Reich zwecks Ein-lösung in Mark vorzulegen sind. Die Tätigkeit der Reichsbank für den Einzugder Reparationsgutscheine wurde uur für kurze Zeit durch die Verordnung desReichspräsidenten über Aussetzung der vorerwähnten Zahlungen vom 15. No-vember 1923 (RGBl. II S. 411) unterbrochen und dauert noch heute an.
Gelegentlich der Geltendmachung von Rechten aus ungestempelten Notender Österreichisch-Ungarischen Bank (alte Kronennoten) gemäß den Be-stimmungen des österreichischen Friedensvertrages von Saint Germain, Ar-tikel 206, und des ungarischen Friedensvertrages von Trianon, Artikel 189,wurde die Reichsbank vom Reichswirtschaftsministerium für die Einreichung undSammlung solcher Noten aus deutschem Besitz hercmgezogen. Bei der Durch-führung der zwischen der Reichsregierung und der königlich ungarischen Re-gierung vereinbarten Nostrifizierung der in deutschem Eigentum befindlichenungarischen Kriegsanleihestücke wirkte das Kontor der Reichshauptbank fürWertpapiere als Anmeldestelle mit und diente ebenso wie die selbständigen Reichs-bankanstalten als Abstempelungsstelle für die angemeldeten Stücke.
In ähnlicher Weise waren die Reichsbanknnstnlten und das Kontor derReichshauptbank für Wertpapiere bei der Durchführung der Abstempelung nnd