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Die Rcichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1318—1323)
bilanz und den Etat des Deutschen Reichs, das die Mittel für den ihm aufge-zwungenen Kampf vorwiegend mit Hilfe der Notenpresse aufbringen mußte, denvölligen Verfall der deutschen Markwährung. Die durch den Einbruch bedingtenExportausfälle und Störungen der deutschen Wirtschaftsbeziehungen zum Aus-lande beeinträchtigten das Aufkommen von Devisen erheblich. Gleichzeitigmachten die veränderten Verhältnisse infolge der Einengung der Produktion, ins-besondere der Kohlenproduktion, eine starke Vermehrung der Einfuhr erforderlich,welche ebenfalls die Devisenlage sehr verschlechterte.
Die Deviseneingänge bei der Reichsbank setzten sich in der Hauptsache aussolchen Exportdevisen zusammen, für die eine Ablieferungspflicht bestand; einefreiwillige Devisenablieferung erfolgte immer seltener, da das Bestreben, Devisenals wertbeständiges Zahlungsmittel wie als werterhaltende Kapitalanlagen zuerwerben, allgemein wurde. Interventionen, welche die Reichsbank im wesent-lichen, von staatspolitischen Rücksichten bestimmt, für Rechnung des Reichs amDevisenmarkt zur Hebung des Markkurses unternahm, vermochten nur zeitweiligAbhilfe zu bringen. Das Fallen des Markkurses war unaufhaltsam und be-schleunigte sich zuletzt in katastrophaler Weise, bis schließlich der Wert der Markim Verhältnis zum Dollar auf ein Billionstel der Goldparität gesunken war. Umdiese für die deutsche Wirtschaft äußerst verhängnisvolle Gestaltung der Devisen-kurse nach Möglichkeit in günstiger Richtung zu beeinflussen, wurde in schnellerAufeinanderfolge eine große Reihe gesetzlicher Maßnahmen ergriffen. Von diesenMaßnahmen bezweckten die einen den Schutz der Währung, die anderen dieSicherung und Hebung des Devisenaufkommens.
Den Schutz der Währung hatten insbesondere die nachgenannten Gesetzeund Verordnungen im Auge. Die Verordnung auf Grund des Notgesetzes(Maßnahme gegen die Valutaspekulation) vom 8. Mai 1923 (RGBl. I S. 275)suchte den Erwerb ausländischer Zahlungsmittel noch über die durch die obenerwähnte Verordnung vom 12. Oktober 1922 getroffene Beschränkung hinauszu erschweren. Außerdem verbot sie schlechthin die Beleihung ausländischerGeldsorten und machte die Beleihung von Devisen meldepflichtig. Die Reichs-bank erhielt ferner das Recht, ausländische Zahlungsmittel und Edelmetalle fürdas Reich in Anspruch zu nehmen. Eine Prüfungsstelle mit weitgehenden Aus-kunftsrechten wurde zur Durchführung der Verordnung ins Leben gerufen.In der Folge wurden diese Bestimmungen wiederholt ergänzt in der Absicht, denErwerb ausländischer Zahlungsmittel immer mehr zu erschweren. Die unterdem gleichen Datum erlassene Wechselstubenverordnung (RGBl. I S. 282)