Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mark (1918—1923)
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schränkte den Kreis der Wechselstuben wesentlich ein. Der Erwerb oder Verkaufausländischer Zahlungsmittel gegen Reichsmark oder Wertpapiere, die ansReichsmark lauteten, war nur zu dem amtlich in Berlin notierten Kurse (Ein-heitskurs) zulässig gemäß Verordnung vom 22. Juni 1923 (RGBl. I S. 401)und Verordnung vom 22. Oktober 1923 (RGBl. I S. 991). Danebenwurde durch Notverordnung vom 9. August 1923 (RGBl. I S. 765) ver-boten, Geldbeträge in Reichswährung mittelbar oder unmittelbar einer imAuslande ansässigen Person zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen.Die schärfsten Maßnahmen sind aber durch die Verordnung des Reichs-präsidenten über die Devisenerfassung vom 7. September 1923 (RGBl. 1S. 865) zur Anwendung gelangt. Durch diese Verordnung, welche sogar dieGrundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Briefgeheimnisses und desEigentums außer Kraft setzte, wurde ein besonderer Kommissar für die Devisen-erfassung als selbständige Behörde geschaffen. Ihm stand das Recht zu,Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wert-papiere und Edelmetalle in Anspruch zu nehmen. Er war befugt, von jedermannAuskunft zu fordern und bei jedermann jede von ihm für erforderlich erachteteEinsicht zu nehmen und Durchsuchung vorzunehmen, jedermann zur Erklärungvorzuladen und von ihm die eidesstaatliche Versicherung der Richtigkeit undVollständigkeit seiner Angaben zu verlangen. Gesetzwidrig erworbene oder demErfordern des Kommissars zuwider nicht angegebene oder zurückbehalteneZahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wert-papiere und Edelmetalle konnte er ohne Entschädigung zugunsten des Reichs fürverfallen erklären. Er durfte Devisenbanken das Recht entziehen, Geschäfte mitZahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung abzuschließenoder zu vermitteln, Personen und Personenvereinigungen die Handelskammer-bescheinigung und die Zulassung zur Börse entziehen. Auch lag es in seinerMacht, den Kreis der Devisenbanken und der Firmen mit Handelskammer-bescheinigung zu beschränken und Bestimmungen über das Verbringen von aus-ländischen Zahlungsmitteln uud Forderungen in ausländischer Währung, aus-ländischen Wertpapieren und Edelmetallen von und nach dem Auslande zu treffen.
Unterstutzt wurden alle diese Maßnahmen durch ein Gesetzesverbot, beiJnlandsgeschäften Zahlung mit ausländischen Zahlungsmitteln zu fordern,sowie durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen, die zur Annahme inländischerZahlungsmittel im Jnlandsverkehr zwangen.
Eine Hebung des Devisenaufkommens wurde durch die im Jahre 1923aufgelegten wertbeständigen Anleihen angestrebt,, nämlich die Dollarschatz-