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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
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Die Bank- und Währungsreform

Notenbank und von einer Liquidierung der Reichsbank die Rede, daneben istjedoch auch die Möglichkeit offen gelassen, die wesentlichen Gedanken desPlanes durch eine Reform der Reichsbank zu verwirklichen. Die Entscheidungüber diese Frage sollte ein Organisationskomitee treffen, welches aus dem Präsi-denten der Reichsbank und dem Londoner Bankier Sir Robert Kindersley,Mitglied des Sachverständigenkomitees, gebildet wurde. Das Organisations-komitee entschied die Frage im Sinne der Beibehaltung der Reichsbank undbegründete diese Entscheidung in seinem Bericht wie folgt:

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Organisation der Reichsbankmit ihren 95 Hauptstellen und 350 Zwischenstellen nach Ansicht unseresKomitees für jede neue Notenbank nötig sei, kam unser Komitee zu demSchlüsse, daß die beste Methode zur Herbeiführung des von den Expertenin Aussicht genommenen Zustandes unter möglichst geringen Eingriffen indas nationale Leben Deutschlands zum größten Vorteil aller Beteiligtendarin bestehen würde, die bestehende Bank zu reorganisieren durch Zuteilungvon neuen Anteilen an die bisherigen Anteilhaber, wie in dem Plane vor-gesehen, und durch weitere Kapitalausgabe."Auf Grund des Dawes-Planes wurde sodann in eingehender Zusammen-arbeit des Organisationskomitees, des Reichsbank-Direktoriums und der Reichs-regierung ein Entwurf zum Bankgesetz ausgearbeitet, der gegenüber dem inAnnex I niedergelegten Projekt eine erhebliche Zahl von Veränderungen aufweist,welche sich als zweifellose Verbesserungen des ursprünglichen Planes darstellen.Der Entwurf gelangte nach Genehmigung durch den Reichstag am 30. August 1924zur Verabschiedung. Die Inkraftsetzung des Gesetzes hing von dem Abschlußdes Vertrages über die Auslandsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenberichtdieseein wichtiger Bestandteil" des Planes undin erster Linie für die erfolg-reiche Gründung der neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungs-stabilisierung wichtig" war.

Am 4. Oktober 1924 stimmte die Generalversammlung der Reichsbank-Anteilseigner der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung der Reichsbank und derdamit zusammenhängenden finanziellen Auseinandersetzung zwischen Reichsbankund Reich widerspruchslos zu. Eine Woche später (am 11. Oktober), unmittelbarnach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die Auslandsanleihe, trat dasBankgesetz gemäß Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durch-führung des Sachverständigengutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. IlS. 383) in Kraft.