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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
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Die Bank- und Währungsreform

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Die Grundzüge des Gesetzes, das in Verbindung mit den gleichzeitig er-gangenen Gesetzen, dem Münzgesetz, dem Privawotenbankgesetz und dem Gesetzüber die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, den Wiederaufbauder Goldwährung verwirklichte, lassen sich dahin zusammenfassen:

Das Reich verleiht der Reichsbank auf die Dauer von 50 Jahren dasausschließliche Notenprivileg. Bisher war das Privileg vom Jahre 1891 animmer nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt worden. Die Bestrebungendes Reichsbankpräsidenten, einen der bisherigen Regelung entsprechendenkürzeren Zeitraum in den Sachverständigenplan aufzunehmen, blieben erfolglos.Für die Gewährung des 50jährigen Notenprivilegs übernimmt die Reichsbankkraft besonderen Auseinandersetzungsvertrages die Verpflichtung zur Rückzahlungder im April 1926 fälligen Dollarschatzanweisungen des Reichs in Höhe von252 Millionen Goldmark und erleichtert ferner dem Reich die Ablösung seinerihr gegenüber bestehenden, 235 Millionen Goldmark betragenden Schuld infolgender Weise: 100 Millionen Goldmark bilden eine dauernde zu 2°/° verzins-liche und nur bei Beendigung des Notenprivilegs rückzahlbare Anleihe, währenddie restlichen 135 Millionen Goldmark zu 3°/° zu verzinsen und in gleichen Rateninnerhalb von 15 Jahren rückzahlbar sind. Nach Ablauf des Notenprivilegskann das Reich die Reichsbank mit einjähriger Ankündigungsfrist aufheben undihre Grundstücke zu günstigen Bedingungen erwerben.

Die vollkommene Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichs-regierung ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Die Leitung der Bank steht aus-schließlich dem Reichsbank-Direktorium zu, welches die alleinige Verant-wortung für die Verwaltung der Bank und insbesondere für die Führungder Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik trägt. Die früher vom Reichs-bankkuratorium geübten Aufsichtsbefugnisse sind fortgefallen, doch ist dasReichsbank-Direktorium verpflichtet, zur Aufrechterhaltung einer ständigen Füh-lungnahme in den währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten der Reichs-regierung in regelmäßigen Zeitabständen sowie jederzeit auf Ersuchen Berichtzu erstatten.

Ausgeschaltet wurde, was von größter Bedeutung ist, die frühere engegeschäftliche Verbindung zwischen Reich und Reichsbank, die zu einer aus-gedehnten Kreditinanspruchnahme seitens des Reichs geführt hatte. Von einigenunerheblichen Ausnahmen abgesehen darf die Reichsbank dem Reich, denLändern und den Gemeinden sowie ausländischen Regierungen weder mittelbarnoch unmittelbar Kredite erteilen.

I. Teil

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