Die Bank- und Währungsreform
Der Präsident und die Mitglieder des Direktoriums gehören nicht mehrzn den Beamten der Reichsbank. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch denGeneralrat auf 4 Jahre mit einer Mehrheit von mindestens 9 Stimmen, vondenen 6 Stimmen deutschen Mitgliedern angehören müssen. Die Ernennungs-urkunde bedarf der Unterschrift des Reichspräsidenten , es sei denn, daß er vondem ihm zustehenden Ablehnungsrecht zweimal Gebrauch gemacht hat. Die Mit-glieder des Reichsbank-Direktoriums werden vom Reichsbankpräsidenten nachZustimmung des Generalrats ernannt, die das oben erwähnte Stimmenverhältnisvoraussetzt. Präsident und Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein.Die Beamten der Reichsbank ernennt der Präsident auf Vorschlag des Reichs-bank-Direktoriums. Sie sind hinsichtlich ihres Beamtencharakters den Reichs-beamten gleichgestellt, ihre Rechtsverhätlnisse regelt ein besonderes vomDirektorium erlassenes Statut.
Neben dem Direktorium steht der Generalrat, dem 7 deutsche (unter ihnender Reichsbankpräsident als Vorsitzender) und 7 ausländische Mitglieder ange-hören, von denen eines als Kommissar für die Notenausgabe tätig ist. Die Amts-dauer der Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissarsbeträgt 3 Jahre. Sie dürfen nicht Beamte ihres Staates sein und von einemStaat oder dessen Regierung keine Bezahlung erhalten. Der Generalrat solldie Berichte des Präsidenten und des Notenkommissars prüfen. Er wirkt bei derErnennung des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbank-Direktoriumsentscheidend mit. Endlich ist von seiner Zustimmung die Wiederaufnahme derNoteneinlösung sowie die evtl. Herabsetzung der Notendeckung abhängig.
Die Rechte der Anteilseigner nimmt die Generalversammlung wahr. Siebeschließt über die vom. Direktorium aufgestellte Bilanz- und Gewinnberechnung.Sie wühlt die Mitglieder des Zentralausschusses aus den deutschen Anteils-eignern und bestätigt die im Wege der Kooptation zu wählenden deutschen Mit-glieder des Generalrats. Der Zentralausschuß — ein ständiger Ausschuß derAnteilseigner — und die von ihm zu wählenden Deputierten stehen dem Reichs-bank-Direktorium beratend zur Seite.
Das Grundkapital der Reichsbank, welches gemäß Artikel 1a derBanknovelle vom 7. Juni 1899 180 Millionen Mark betrug, kann bis auf400 Millionen Reichsmark erhöht werden. Auf Grund einer dem Direktoriumim Gesetz erteilten Ermächtigung ist es vorläufig nur auf 122 788 000 Reichs-mark gebracht worden, und zwar in der Weise, daß das alte Kapitalder Bank auf 90 Millionen Reichsmark zusammengelegt wurde und daß den