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Die Reichsbank : 1901-1925
Entstehung
Seite
163
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Die Bank- und Währungsreform

IlN

Aktionären der Golddiskontbank im Austausch gegen ihre mit 32 263 000 Gold-mark eingezahlten Golddiskontbankaktien Reichsbankanteile über den gleichenBetrag und den Aktionären der Schleswig - Holstemischen Girobank gegenBollzahlung in fremder Valuta Reichsbankanteile über 525 000 Reichsmarkzugeteilt wurden.

Die Bezeichnung und Aufzählung der zugelassenen Geschäfte der Reichs-bank lehnt sich im wesentlichen an die entsprechenden Bestimmungen des altenBankgesetzes an, allerdings unter Berücksichtigung der durch die Verhältnisse undauf Grund des Dawes-Planes gebotenen Änderungen. Nach wie vor bestehtdie Hauptaufgabe der Bank darin, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebietezu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachungverfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Änderungen beziehen sich vor allem aufdie strengere Formulierung der geschäftlichen Grundsätze im Kreditverkehr, aufdie bereits oben erwähnte Einschränkung der Geschäfte der Reichsbank mit deinReiche, den Ländern und den Kommunen und auf die besondere Bedeutung,welche das Devisengeschäft für die Reichsbank dadurch erlangt hat, daß Devisenals primäre Notendeckung zugelassen sind.

Im Diskontverkehr hat die Reichsbank die Befugnis verloren, spätestensnach 3 Monaten fällige Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschenStaates oder inländischer kommunaler Korporationen zu diskontieren, zu kaufenund zu verkaufen. Die an die Bonität des Wechselmaterials zu stellenden An-forderungen sind weiter insofern verschärft worden, als abgesehen von einzelnenAusnahmen nur noch Wechsel und Schecks mit 3 Unterschriften zum Ankauf zuge-lassen werden. Die von der Reichsbank diskontierten Wechsel sollen nur guteHandelswechsel sein. Im Lombardverkehr findet die Loslösung der Reichsbankvon der Kreditgewährung an öffentliche Stellen dahin ihren Ausdruck, daß dieSchuldverschreibungen, aus denen solche Stellen haften, im allgemeinen als Unter-pfänder ausgeschlossen sind. Im Depositen- und Girogeschäft hat die Reichsbankdie frühere Befugnis zur Annahme von verzinslichen Einlagen verloren undnur das Recht zur Annahme unverzinslicher Gelder behalten. Die Verpflichtungder Reichsbank, Barrengold zum festen Satz von 1392 Reichsmark für dasPfund fein gegen ihre Noten umzutauschen, ist bestehen geblieben. Diefrühere Verpflichtung zur Führung der Kassengeschäfte für das Reich istfortgefallen. Die Reichsbank hat ihre Kassen-, Giro- und sonstigen Einrichtungenfür die Reichsbehörden auf Verlangen nur noch in dem Umfange zur Verfügungzu stellen, wie sie es für ihre sonstige Kundschaft zu tun pflegt.

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