Die Bank- und Währungsreform
Entsprechend den Aufgaben, welche der Reichsbank auf Grund desDawes-Planes für die Zwecke der Reparationszahlungen zugedacht find, wirdbei der Bank ein Sonderkonto für den Reparationsagenten geführt. Auf diesesKonto werden alle Reparationsgelder zugunsten des Agenten eingezahlt, derallein über dieses Guthaben verfügen darf.
Die auf Grund des neuen Gesetzes auszugebenden Banknoten lauten aufReichsmark. In Gemäßheit des Münzgesetzes ist die Reichsmark ebenso wie diefrühere Mark gleich 1 : 2790 I^A feinen Goldes. Für den erforderlichen Umtauschder alten Reichsbanknoten in die neuen ist der Umrechnungssatz von 1 BillionMark ^ 1 Reichsmark festgelegt. Eine Aufwertung der alten Noten ist damitgesetzlich sowie auch, da das Bankgesetz einen Teil des Londoner Paktes vom30. August 1924 bildet, durch internationale Verpflichtung ausgeschlossen. DerUmtausch wurde im Jahre 1925 durchgeführt. Seit dem 5. Juni d. Js. habendie alten Reichsbanknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel ver-loren, und seit dem 5. Juli ist die Reichsbank von der Verpflichtung befreit, dieseNoten gegen Reichsmarknoten umzutauschen.
Für die umlaufenden Noten ist eine „Golddeckung" von mindestens 40°/»vorgesehen. Die „Golddeckung" muß zu mindestens drei Vierteln aus effektivemGolde und kann zu höchstens einem Viertel, den Vorschlägen des Dawes-Planesentsprechend, aus vom Gesetz bestimmt umschriebenen Devisen bestehen. DerRestbetrag ist durch Wechsel und Schecks, deren Laufzeit 3 Monate nicht über-steigen darf, zu decken. Unter ausnahmsweisen Umständen kann durch Beschlußdes Generalrats die primäre Notendeckung unter 40°/° herabgesetzt werden. Fürdiesen Fall ist jedoch unter Aufrechterhaltung eines Diskontsatzes von mindestens5°/« eine dem Maße der Herabsetzung entsprechende Notensteuer an das Reichzu entrichten. Die Verpflichtung der Reichsbank zur Einlösung der Noten inGold oder Devisen ist grundsätzlich festgestellt, jedoch angesichts der derzeitigenWährungsverhältnisse vorläufig suspendiert. Die Wiederaufnahme der Ein-lösung setzt einen übereinstimmenden Beschluß des Reichsbank-Direktoriums unddes Generalrats voraus.
Die Jnnehaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Satzung, die sichauf die Ausübung des Notenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckungfür die in Umlauf befindlichen Noten beziehen, hat der Notenkommissar zuüberwachen.
Neben der Notendeckung hat die Bank für ihre täglich fälligen Verbind-lichkeiten, mit Ausnahme der auf dem Reparationskonto stehenden Gelder, einebesonders geartete bankmäßige Deckung in Höhe von mindestens 40 °/» zu halten.