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virten. Jedenfalls geht aus Herrn B.’s Worten hervor, dass er mit
diesen streng formulirten Anträgen bekannt war. Wie aber hat der
erste dieser Anträge gelautet? — „Die Versammlung“, beantragt r 1
der Referent, „möge sich dafür aussprechen, dass es wünschens-
werth sei, die volle heute bestehende Coalitionsfreiheit zu erhalten,. i
auch keine besonderen Strafen auf den Bruch bestehender Con-
tracte neu einzufiihren. “
Nun will ich ganz davon absehen, dass die ganze Debatte in |
Eisenach sich lediglich darum gedreht hat, ob Cr im in aistrafen auf j
Bruch des Arbeitsvertrages festgesetzt werden sollen; auf alle Fälleist, wenn irgend etwas, in dem angeführten Anträge gesagt, einmal,dass keine Strafen wegen Bruch des Arbeitsvertrags, die nicht auchfür andere Contractsbrüche Geltung hätten, bestehen, und zweitens,,dass keine solchen Strafen neu eingeführt werden sollen. Alles, wasüber andere Contractbrüche festgesetzt ist, soll also auch nach demAnträge für Bruch des Arbeitsvertrages Geltung haben, ferner sollenalle bereits bestehenden Strafen in Geltung bleiben. Die bestehen-den allgemeinen Bestimmungen über Contractsbrüche gehen aberdahin, dass dem einen Contrahenten gegen den contractbrüchigenanderen Contrahenten ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Nichts-destoweniger ruft Herr B. auf S. 88 seines Buches: „Bei uns hat £
kürzlich die neue Richtung dem Arbeitgeber sogar bürgerlichen-Schadensanspruch wegen Contractbruches der Arbeiter vorenthaltenwollen!“
Nun haben wir das ausdrückliche Zugeständniss des HerrnBamberger, dass er die Anträge des Eisenacher Referenten gekannt,dass er also, indem er den oben angeführten Satz schrieb, widerbesseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet hat. Niemandferner wird leugnen, dass die von Herrn B. behauptete Thatsache ,wenn richtig, die „neue Richtung“ in der öffentlichen Meinung herab-würdigen würde. Der § 187 des Strafgesetzbuches aber sagt: „Werwider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahreThatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zumachen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oderdessen Credit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer :
Beleidigung mit Gefängniss bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver-leumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbil-dungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniss nicht unterEinem Monat bestraft.“ Und in der That, nichts kann Herrn B.