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Kredit von Messe zu Messe.
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Bücher im Verkehr der Buchhändler untereinander auf der Messe hatten,um wirklichen oder angeblichen Überteucrungen seitens ihrer Sortiments-buchhändler vorzubeugen. Georg Gruppenbach in Tübingen wurde z. B.im Jahre 1597 unter Androhung einer Strafe von 10 Gulden durchdie Universitätsbehördcn gezwungen „ein Taxzcttel einzugeben". Nurmit Widerstreben gab er sein Verzeichnis, „in was gelt ycdes Bnch zuFranckfort eingekaufft worden", ein." Auf dieser frankfurter Tar basier-ten denn auch im Anfang des 17. Jahrhunderts die Versuche der säch-sischen Regierung, die Höhe des den Buchführern zu verstattenden Auf-schlags zu regeln, beziehungsweise zu beschränken.
Es liegt in der Natur jedes gesuudeu Werdens, daß es sich auf derGrundlage bereits bestehender Satzungen und Gebräuche entwickelt. Solehnten sich denn auch die Verleger und Buchführer, als die später Ge-kommenen, an die bewährten Geschäftsusancen der schon vor ihnen nachFrankfurt gezogenen Kaufleute, und namentlich der Großhändler, an. Seitden ältesten Zeiten gewährten diese Kredit und rechneten von Messe zuMesse ab. Um aus zahlreichen Beispielen nur ein paar herauszugreifen,so kaufte 1446 Otto Ruland, ein reicher Handelsherr aus Ulm , in derWoche nach Mittfasten Waren, welche er auf der frankfurter Herbstmessezu zahlen sich verpflichtete, oder er machte eine Bestellung von 50 StückArras gen Frankfurt auf sein Wagnis, und was sie in der Herbstmessegelten würden, das sollte er zahlen in der Fastemncssc. Weitere urkund-liche Beweise für die Abrechnung von' Messe zu Messe liefern, nebenmancherlei vereinzelt berichteten Daten, das bereits erwähnte Rechnungs-buch der Firma Froben und Episcopius in Basel und die gleichfallspublizierten Meßrcgister Sigismund Feyerabends und des Agenten MichaelHarder in Frankfurt a. M. Das erstgenannte Rechnungsbuch trägt aufder zweiten Seite die Überschrift: „Beschreibung der Schuldnerenn soin Gmeind sindt schuldig wordenn umb Bnocher die sey zu Franckfort in septcmbri 1557 von uns gnummen hant undt in der fastmcß1558 zalenn sollenn von welcher sum ist Nicolai Episcopii f. derachtest theyll." Darunter sind links die Namen der Schuldner jedenJahres mit den betreffenden Beträgen angeführt, rechts aber die geleiste-ten Zahlungen gebncht — wie „äöäit, nokis iu Nkrtio krg.nektort.i,1558" oder „Hernff hat zahlt der 1559" — und wird dann die Rech-nung unter den Teilhabern selbst ausgeglichen. Grundsätzlich wird alfö
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