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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Der Bücherfiskal. Preßmaßregelungen.

jAchtes

taire au AiÄnä livrs", und als mit Claude Marne m Frankfurt a. M.,der von 1580 bis 1586 für 2783 Gulden von Plantin bezogen hatte, inder Fastenmesse 1587 die Schlußabrechnung vorgenommen ward, wurdeerst jetzt ein Rabatt von 721 Gulden 16 Kreuzer (also etwa von 26 Proz.)in Abzug gebracht; bis dahin war der Betrag im Hauptbuch voll fort-geführt worden. Da mochte denn wohl um den Rabatt und um dieHöhe desselben, sowie beim Stechen genug gemarktet und gefeilscht werden!

Unterbrechungen dieses geschäftigen Treibens brachten nur die Be-suche von Gelehrten, die Abwickelung der Geschäfte mit Buchdruckern undPdpicrmachern oder -Händlern, die Insinuationen kaiserlicher Bücher-privilegien, die Besuche des Fiskals, der nach verbotenen Büchern, nach an-geblichen Libellen und Famosschriften spähte, Unterbrechungen, von denendie beiden zuletzt erwähnten recht unbehaglich empfunden wurden. Warendoch mit jenen Insinuationen zugleich auch die Mahnungen an endlicheAblieferung der für die Privilegien stipulierten Pflichtexemplare und anBezahlung der hohen Transportspesen nach Wien (mit einem Groschenfür das Pfund) verbunden und knüpften sich doch an den Besuch desFiskals oft genug Citationen vor den Rat, später gar vor den Fiskalselbst, vder vor den Bücherkommissar. Solche Citationen trugen vonvornherein einen etwas unheimlichen Charakter an sich, denn die Hand-habung der Preßpolizei war regellos, rein willkürlich. Ging die Be-schwerde, die zu dem Verbote Veranlassung gab, von hoher und einfluß-reicher Seite aus, so begann das etwa eingeleitete, sogenannte Rechts-verfahren meist mit Beschlagnahme des Lagers, mit Bestrickung der An-geklagten auf das Gebiet der Stadt bis zum Austrag der Sache, wennnicht gar sofort mit Verhaftung der vermeintlichen Delinquenten. Dieaber einmal konfiszierten angeblichen Famosschriften blieben konfisziert,auch wenn die Behörde anerkennen mußte, daß sie voreilig gehandelthabe. Nur zwei Beispiele hierfür aus der sächsischen Meßpraxis inLeipzig ; sie können hier angezogen werden, da die Verhältnisse an denbeiden Meßplätzen sich völlig gleich gestalteten. Abraham Lamberg inLeipzig gab seit 1605, in Nachahmung der frankfurter Meßrelationen,ähnliche von Hieronymus Megiser redigierte heraus. Die vierte Rela-tion würde für anstößig erachtet un.d mit Beschlag belegt, Lamberg dannaber doch für unschuldig befunden; trotzdem erfolgte am 9. April 1607die Schlußresolution, daß esauß beweglichen Ursachen bey der beschehenen