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anspruchte und sie auch durchführte. Obgleich schon seit Justinian dasVerbot und die Unterdrückung von Büchern als unantastbares Rechtder kaiserlichen Macht gegolten hatte, so kümmerte sich der Mainzer Crz-bischof in seinem Censuredikt vom 4. Januar 1486, das er kurzerhandStrafmandat nannte, auch nicht im geringsten um die kaiserlichen Rechteund begegnete auch nicht einmal einem Widerspruch Friedrichs III. Beider immer bewußter und täglich entschiedener in der Öffentlichkeitauftretenden Opposition gegen die päpstliche Herrschaft mußte der Kirchealles darau gelegen sein die Verbreitung solcher ketzerischer Lehren zuunterdrücken. In der Erkenntnis dieses ihres Interesses war sie demmittelalterlichen Staate voraus, der zunächst unberührt vom Streite derkirchlichen Parteien blieb, somit auch vorläufig keine Veranlassung zumEinschreiten fand. Dennoch gelang es dem Kurfürsten, das benachbarteFrankfurt auf seine Seite zu ziehen und allem Anschein nach gemein-schaftlich mit ihm gegen die Presse vorzugehen. Was den spätern großeneuropäischen Büchermarkt bewog, dem Erzbischof die hilfreiche Hand znbieten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn Frankfurt damals auchkirchlich zur Mainzer Erzdiöcesc gehörte, so war es als Reichsstadt inallen Beziehungen zum Reiche doch ebenso selbständig, wie dessen Erz-kanzler. Es konnten sich daher auch für beide Teile die gegenseitigenBeziehungen nur durch Vertrag regeln lassen. Daß ein solcher abge-schlossen worden ist, dafür spricht einmal die Bestimmnng über dievon Frankfurt zu ernennenden und zu besoldenden Censoren; dann aberliefert den ausdrücklichen Beweis für diese Thatsache ein Eintrag imBürgermcisterbuchc, in dem es unterm 29. März 1.486 heißt, daß inder Beantwortung der Zuschrift „Unsers gnedige Hcrre von Mencze «waser geschrieben hat der gedruckten Bücher halber") der Rat zu den vomKurfürsten ernannten Mainzer Kommissarien Pleban Konrad Henscl undKanzler Georg von Hell, genannt Pfeffer, als die von der Stadt zu er-nennenden Censoren die frankfurter Bürger Wyckcr Frosche, Wigaud vonHeringen und Johann von Kebel vorschlug.
Der genannte Erlaß nebst Ausführungsverordnung vom 10. Januar1486 faßt übrigens keine allgemeinen Gesichtspunkte ins Ange, sondernbeschränkt sich auf die aus dem Lateinischen und Griechischen ins Deutscheübersetzten Codices und verbietet deren Verkauf, wenn nicht vorher eineErlaubnis dazu eingeholt sei. Deutsche ketzerische Schriften, wie die Pre-