Kapitel.) Erzbischof Bcrtholds von Mainz Ccnsnrcrlaß von 1436. 529
„Da aber jene göttliche Kunst — und dieser Titel gebührt ihr — inUnserm goldenen Mainz erfunden ist, wo sie beständige Fortschritte gemachthat, so haben Wir das volle Recht, ihren Ruhm zu verteidige» und erfüllennur Unsere Pflicht, wenn Wir die Reinheit der göttlichen Schriften vorjeder Beschmutzung bewahren. Um also auch den bezeichneten Irrtümernvorzubeugen und unbesonnene Unternehmungen schamloser uud verderbter Men-schen zurückzuschrecken uud im Zaume zu halten, verordnen Wir, daß jederUnsrer Gerichtsbarkeit unterworfene oder innerhalb derselben wohnende Geist-liche oder Laie sich unbedingt enthalte, ein Werk über Wissenschaft oder Knustoder irgendeinen andern Gegenstand aus der griechische», lateinische» odereiucr andern Sprache in gemeines Deutsch zu übersetze», weder heimlich »ochöffentlich, weder direkt noch indirekt eine solche Übersetzung zu kaufe», wennder Verkauf nicht vorher gestattet worden ist durch die Erlaubnis und zwarUnserer Doktoren und Professoren der Universität Mainz: Johann Vertrauaus Naumburg für die Theologie, Alexander Dietrich für die Zurisprudeuz,Theodorich (Greseimmd) von Meschcde für die Medizin nnd Andreas Elerfür die artistische Fakultät, ferner Unserer Universität Erfurt durch die zudiesem Zweck dort ernannten Doktoren und Professoren, in Frankfurt abermüssen die zum Verkauf ausgestellten Bücher vorher eingesehen uud gebilligtsein von einem ehrenwerten Theologen und eiucm oder zwei zu diesem Zweckvom Rat augestellten rmd besoldeten Doktoren und Liceutiaten. Wenn aberjemand diese Unsere Verfügung unbeachtet läßt oder ihr ausdrücklich direktoder indirekt zuwiderhandelt, so verfällt er ohne weiteres der Exkommuni-kation und erleidet außerdem nicht allein den Verlust der ausgestellten Bücher,sondern auch eine Strafe von 100 Goldguldcu, welche Unserer Kammer ein-zuzahlen sind. Von dieser Strafe kann ihn anßcr der besonders bestelltenBehörde niemand befreien."
Die Censur der kölner Universität währte nur bis zum Ende des15. Jahrhunderts. Auf Grund der Bulle , welche Jnnocenz VIII. 1486gegen die Drucker schlechter Bücher erlassen hatte, nahm der Offizialdes Erzbischofs in dessen Auftrag die Beaufsichtigung der Preßerzeuguissein die Hand. Seit 1496 durste bei Strafe der Exkommunikation keinBuch mehr gedruckt werden,, welches nicht vorher die erzbischöfliche Ap-probation und Druckerlaubnis erhalten hatte. Die letztere Bestimmungstützte sich auf die päpstliche Bulle von 1496, in welcher Alexander VI. zugleich das Lesen und die Verbreitung ketzerischer Schriften verbotenhatte; der Offizial Heinrich von Jrlen veröffentlichte seinen diese Ver-bote enthaltenden Erlaß am 12. November 1499. Der Geist der Un-zufriedenheit und scharfen Kritik ließ sich aber nicht mehr bannen, und
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