Kapitel.) Mandat Erzbischof Albrechts oon Mainz von 1517.
533
Dukaten ohne Hoffnung ans deren Erlaß, mit der Strafe der Exkommuni-kation belegt und zuletzt, wenn die Halsstarrigkeit zunimmt, durch seinenBischof, beziehungsweise Unsern Vikar, mit allen Nechtsmaßrcgelu gestraftwerden, damit andere seinem Beispiel nicht zu folgen wagen."
Mit diesen Bulleir wurde der Grund für die päpstliche Prävcutiv-censur und ihre Weiterbildung gelegt. Alle spätern Erläuterungen undErgänzungen schließen sich an sie an und berühren höchstens den einenoder andern untergeordneten Punkt, sodaß es überflüssig ist, sie sämmt-lich in ihrem Wortlaut wiederzugeben. Der Kurfürst Albrecht von Mainz war der erste und, wie es. scheint, einzige deutsche Fürst, welcher, iu dieFußstapfen seines Vorgängers Berthold von Henneberg tretend, durchsein Mandat vom 17. Mai 1517, also am V rabend der Reformation,den wesentlichen Inhalt der päpstlichen Bestimmungen auch für seineDiöcese einführte. „Da die Erfahrung, die Lehrerin aller Dinge, lehrt",sagt Albrecht in der Einleitung, „daß durch die Buchdruckerkunst vieleBücker unter dem Schein des Guten veröffentlicht werden, welche demkatholischen Glauben und den guteu Sitten zuwiderlaufen, zugleich aberden Geistern schädlich und selbst manchen durch äußere Stelluug hervor-ragenden Männern verderblich sind, so ernennen wir Ench, Dich UnsernBitar Bischof Paulus von Ascalon und Dich Kanonikus Dr. JodocusTrutfetter einzeln und gemeinschaftlich zu Censoren der in der ErzdiöceseMainz gedruckten und zu druckenden Bücher und zu Inquisitoren allerin derselben entstandenen oder entstehenden ketzerischen Berdcrbthcit." . Siesollen letzterer demnach in allen Ständen fleißig nachforschen, die damitBefleckten, wenn nötig, durch die Tortur ermitteln, strafen, ausrottenund vertilgen. Zugleich sollen sie die zu druckenden Bücher prüfen, diezulässig befundenen zulassen und mit ihren Namen versehen, die zu ver-werfenden verbieten und überhaupt alles und jedes thun, was den In-quisitoren nach allgemeinem oder Statutarrecht zu thun obliegt. Wennsie gedruckte Bücher oder Schriften finden sollten, welche dem Glaubenoder den guten Sitten zuwiderlaufen, so sollen sie deren Besitz, Ankaufoder Verkauf verbieten und die Zuwiderhandelnden durch weltliche Zen-sur, Geldbuße und andere Rechtsmaßregeln strafen. Zeugen, welche sich,sei es aus Haß, Liebe, Gunst oder Willfährigkeit ihrer Zeugenpflicht ent-ziehen, sollen durch die kirchliche Censur gezwungen werden, Zengnis fürdie Wahrheit abzulegen. Das im achten Kapitel berührte Auftreten des.