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Weiteres Vorgehen des Re-chsregimeuts,
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Schwerfälligkeit ihres Vorgehens weiliger ausrichten kann als ein ein-zelner Mann, so hatte auch die Bewegung der deutschen Geister nachdein wormser Reichstag eiucu immer größern Aufschwung genommen,namentlich aber war die Thätigkeit der Presse eine so aufreizende undihre Sprache eine so wilde geworden, wie sie nur in innerlich erregten,einer Revolution voraufgehenden Zeiten sich zu äußern Pflegt. Unterdiesen Umständcu mußte selbstredend die Verfügung des nürnberger Reichs-tagsabschieds vom 8. April 1524 ungehört im Winde verhallen, wonachjede Obrigkeit dafür sorgen sollte, daß „Schmachschriften und -Gemähldehinfürder gändzlich abgethan werd und nicht weiter ausgebreitet". DieseWorte lauteu äußerst harmlos uud unverfänglich; indessen enthalten sieein ganzes Nest von juristischen Schlingen, in welchen sich die Luthe-raner nur zu bald zu ihrem Schaden fangen sollten. Im Gegensatz zumWormser Edikt kündigt sich hier nämlich völlig unvermittelt eine ganzneue Bezeichnung für die zu bestrafenden Bücher und Schriften an.Sprach jenes, an den bestimmten Fall anknüpfend, nur von Lutherschen„Schmach- und vergifteten Büchern", welche unterdrückt werden sollten,weil sie den christlichen Glauben und den heiligen Vater beleidigten, sowar das ein faßbarer juristischer Begriff. Nun aber verlangt der nürn-berger Reichsabschicd von 1524 in ganz allgemeinen Ausdrücken, daß„Schmachschriften und -Gemälde gänzlich abgethan" werden sollen.
Man muß, um sich über den Sinn dieser Worte klar zn werden, zu-nächst den Ncchtsbegriff feststellen, der die Auffassung jener Zeit be-herrschte. Das gemeine deutsche Strafrecht bezeichuet (Berner, „Straf-rccht", 9. Aufl., S. 444. 445) zunächst als Pasquill jede Ehrverletzung,die durch bleibende Zeichen (Schrift, Drnck, Schnitz-, Bild- oder Gnßwerk)veröffentlicht wird, uud als Schmach- oder Schmähschrift, oder Aamos-libell: die anonyme oder Pseudonyme Anschuldigung eines peinlichen Ver-brechens, zu dessen Thatbestand natürlich auch das Bewußtsein des be-leidigend«. Charakters der Handlung gehört. Die vielfach vorkommendenAusdrücke späterer Erlasse und Gesetze, wie „teufflisch PaSquill, Laster-und Schandschrift, Famos-Gedicht und Lasterbüchlein, ehrverletzendes Ge-mälde uud Schinachkarten", sind nur andere Bezeichnungen für denselbenBegriff.
Es ist allerdings eine bekannte Thatsache, daß im Deutschen Reich zukeiner Zeit die Spott- und Schmähschriften mehr gcbliiht und einander