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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels

Die Schmäh" und FmnoSschriftcn im Privatleben.

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überboten haben, als in der ersten Hälfte des 10. Jahrhunderts undzwar im öffentlichen Leben noch mehr, als im privaten. Die Menschenwaren damals naturwüchsiger, derber und roher als heutzutage. Unmut,Haß und Verachtung machten sich darum auch viel eher in Schimpfenund Schmähen Luft. Würdige, ernste Männer vom höchsten persönlichenAnsehen und sittlichen Gehalt, wie z. B. Neuchlin und Luther, hattenin dem Stil der päpstlichen Kurie eiu so gutes Vorbild gehabt, daßsie, nach dem heutigen litterarischen Geschmack gemessen, oft geradezupöbelhaft schrieben. Wie sehr das Schimpfen um hier zunächst dieprivate Seite der Frage zu beleuchten dem deutschen Volke eineHerzenserlcichterung und ein Bedürfnis war, beweist die aus dem Mittel-alter stammende und bis in die ueuestc Zeit uoch in einigen Schwcizer-kantonen rechtskräftige Bestimmung, wonach es dem m einem ProzeßUnterliegenden gesetzlich gestattet war, volle 24 Stunden lang nach Ver-kündigung des Urteils nach Herzeuslust auf das Gericht zu schimpfen.Der Gläubiger zwang häufig seiuc Schuldner dazn, daß sie sich im Falleder Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeit gefallen ließen, von ihm durchVerbreitung von Schmähschriften und Spottbildern angegriffen und ver-folgt zu werden. Der schlimme Brauch war so fest gewurzelt, daß sichselbst die Behörden dagegen wenden mußten. So verfügt der Z. 7 des35. Titels der reformierten Reichs-Polizciordnung von 1577:WennWir auch berichtet worden sind, daß iu etlichen Landen dieser Brauchoder vielmehr Mißbrauch eingerissen, da dem Gläubiger auf fciu Angc-sinncn von seinem Schuldner oder Bürgen nicht bezahlt wird, daß erderentwegen diesclbigcn mit schändlichen Gcmählds und Brieffen öffent-lich anschlagen, schelten, bcschreien und berufen lässet. Dieweil aber gantzärgerlich, auch viel Zankes und BöseS verursacht, darnmb es ja iu keinemGebiet, darinnen Recht und Billigkeit administriert werden kann, zn ver-statten; so wollen Wir daSsclbig anschlagen, auch solcher Gcdung und?lrota den Verschreibnngcn einzuverleiben, hiermit gäntzlich verbottcn undaufgehoben, auch allen und jeden Obrigkeiten iu ihrem Gebiet mit ernst-licher Straff gegen denjenigen, so noch des Nnschlagens sich gebrauchenwürde, zu verfahren befohlen haben." Selbst der Kirchenbann, wie erz. B. noch in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in Straßburg von der Kanzel herab gegen die Übertreter des Verbots verkündigt würd?,vermochte dem allgemein verbreiteten Übel nur in vereinzelten Fällen zu