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Die staatliche Prävcntivcensur seit 1529.
^Neuntes
mit seinen Schrecken und Greueln durch das südliche und mittlere Deutsch-land ; eine furchtbare Reaktion, ein grausamer Rachekrieg war die natür-liche Folge. Allein die Bewegung der Geister konnte durch Blut und Fol-ter nicht erstickt werden. Der spehersche Rcichstagsabschied vom 22. April1529 suchte die Flut zu stauen; er brachte ein vorläufiges Ccnsnrgesetz,das bis zum nächsten Konzil in Kraft bleiben sollte. Es waren abernur einige allgemeine Bestimmungen, ohne eine einzige Ausführung^anwcisnng; sie hatten als selbstverständliche Voraussetzung die Anstel-lung verständiger Männer zu Censoren. War hier die Censur zugleichvon deu Fürsten und Ständen des Reichs im Prinzip anerkannt, so lie-ferte der augsburgcr Reichstagsabschied vom 19. November 1530 dienähern Ausführungen zu ihrer Handhabung. Er bezeichnete seine Ver-ordnungen zwar auch wieder nur als zeitweise, d. h. bis zum nächstenKonzil, erlassen; indessen ließ dies den durch die Reichsgesetze geschaffenenZustand des Preßrechts unverändert fortbestehen. Der angsbnrger Ab-schied schritt logischer und energischer ein als seine Vorgänger. Diepolitische und soziale Revolution war fast im ganzen Lande in Blut er-stickt, kleinere Bewegungen tonnten den vereinigten Fürsten auf die Dauernicht mehr gefährlich seiu, uud die Sicherung dessen, was die religiöseReform ihr an Vorteilen gebracht hatte, lag der damaligen Mehrheit derNcichsstäude am nächsten. Um so eher gab sie auch das freie Wortpreis, da-ö auch ihr schaden konnte, und sah es sogar nicht ungern, wennder freien Kritik ein kaiserlicher Kappzaum augelegt wurde. So wirddenn mit der uiedergcheudeu Volksbewegung ganz Deutschland von einemtheoretisch vollständig ausgebildeten Censursystem Heiingesucht, dessen fak-tische Handhabung glücklicherweise zunächst nur uoch wenig entwickelt war.Zuvörderst verbietet der Kaiser dem Kurfürsten von Sachsen und seinenMitverwandtcn, der sächsischen Fürsten , irgendeine neue, den Glaubenbetreffende Schrift in ihren Gebieten drucken, feilhalten oder verkauf?»zu lassen; dann befiehlt er den Kurfürsten, Fürsten und geistlichen undweltlichen Ständen des Reichs, nichts Neues ohne Censur drucken zulassen, den Druckern aber ihren vollen Vornamen, Zunamen und Wohn-ort auf dem Druckwerk anzugeben. Schmähschriften? und dergleichen Bücherwerden natürlich verboten. Der Zuwiderhandelnde soll von seiner Obrig-keit an Leib und Gut gestraft werden. Sollte aber eine solche lässig be-funden werden, w soll sie der kaiserliche Fiskal zur Beobachtung der