Kapitels
Anwachsen der Polemischen Litteratur.
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Censurvorschriften anhalten und beim Kammergericht verklagen. DieStrafbestimmung gegen Schmachschriften wurde denn auch in KaiserKarls V. Peinlicher Halsgerichtsordnung von 1532 unter Artikel 110aufgenommen.
Mit der fortschreitenden Niederwerfung der Revolution und der Er-starkung der fürstlichen Landeshoheit werden natürlich die Verbote derSchmähschriften verschärft. So sagt der regensburger Reichstagsabschiedvom 29. Juli 1541, daß der Kaiser sich mit Kurfürsten, Fürsten undgemeinen Ständen dahin verglichen habe, „daß hinfüro keine Schmcih-Schrifften gedruckt, fehl gehabt, kaufst noch verkaufst, sonder wo derTichter, Drucker, Kauffer oder Verkaufter betretten, darauf eine jedeOberkeit fleißig Aufsehens haben solle, daß dieselben nach Gelegenheitder Schmäh-Schrifften, so bei ihnen erfunden, ernstlich und härtiglichgestraft werden sollen". Indessen erwiesen sich diese Bestimmungen zu-letzt doch wieder nur als Schläge ins Wasser. Die. alte Gesellschaftwankte in ihren Grundfesten und strenge Gesetze konnten ihren Zusam-menbruch nicht abwenden. Wenn der bewaffnete Widerstand der schmal-kaldencr Bundesgenossen auch durch ihre Niederlage bei Mühlberg 1547und durch die Gefangennahme ihrer Führer gebrochen war, so suchte undfand die geschlagene Partei doch andere Waffen in dem erbitterten Kampfegegen den Sieger. Nie griff sie kecker, rücksichtsloser und leidenschaft-licher mit gelehrten Büchern, wissenschaftlichen Werken, Flugschriften undSpottgedichten an, und noch nie zuvor hatte die volkstümliche Litteratureinen solchen Grad der Erbitterung, eine solche Bedeutung im Leben derganzen Nation erlangt. Stand die Schmähschriftenlitteratur auch schonvor der Niederlage der Protestanten in großer Blüte, so erreichte sie ihrenhöchsten Punkt doch erst in den Jahren 1546 bis 1549. Überall im Landetauchten diese Flugschriften namenlos oder mit Namen erdichteter Druckorteoder Verfasser auf. Im Jahre 1544 erschienen sogar gleich zwei BändeSchmähschriften, deren erster die poetischen und deren zweiter die in Prosageschriebenen Pasquille enthielt. Der Kaiser stand auf dem Gipfel seinerMacht, als er auf dem Reichstag zu Augsburg in seiner Reichspolizei-ordnung vom 30. Juni 1548 der Presse neue Beschränkungen auferlegte.Er begründete sein Vorgehen in §. 1 des Titel 34 mit der Erwägung,daß „ob derselben Unser Satzung (vom Jahre 1541) gar nichts gehalten,sondern daß solche schmählichen Bücher, Schrifftcn, Gemählds und Ge-
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