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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Die Reichspolizeiordmmg von 1548.

^Neuntes

inächts je länger je mehr geticht, gedruckt, gemacht, fehl gehalten undausgebreitet werden/' Demnach verfügt Kvrl am Schluß dieses erstenParagraphen die strengste Censur (Vorlegung der zu druckenden Schrift,Nennung des Verfassers, Druckers und Druckorts) und erläutert imzweiten Paragraphendie Pflanzung und Erhaltung christlicher Lieb undEinigkeit und Verhütung von Unruhe und Weiterung" dahin,daß nichtsso der catholischen allgemeinen Lehr, der heiligen christlichen Kirchen un-gcmäß und widerwärtig oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben,desgleichen auch uichts schmählichs pasquillisches oder anderer Weiß, diesemjetzo allhie aufgerichteten Abschied und anderen Abschieden, so demselbennicht entgegen schnd, ungemäß in was Schein das geschehen möchte, ge-dicht, geschrieben, in Druck gebracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen und ge-macht werde". Die Drucker, Verkäufer, Käufer und selbst Besitzer solcherohne Censur veröffentlichten Schriften und Gemälde sollen gesanglich ein-gezogen und peinlich, oder im Notfalte sogar unter Anwendung der Foltergefragt und der Schwere des Verbrechens entsprechend gestraft, die Ver-absäumung der vorgeschriebenen Formen aber mit Unterdrückung der ver-botenen Schriften, harten Strafen und Untersagung des Gewerbebetriebsgeahndet werden. Also der unschuldige Besitzer eines mißliebigen Buchskonnte sogar der Folter verfallen, mochte er dessen Inhalt kennen odernicht! Dem Kaiser scheint nach seinen Siegen die Klugheit der Mäßi-gung abhanden gekommen zu sein. Selbst in Österreich und Bayern strafte man höchstens Verfasser, Drucker und Verbreiter verbotener Büchermit der Folter! Wenn die betreffende Obrigkeit gegen die Übertreterdieser Bestimmungen nicht energisch einschritt, so sollte der Reichsfiskalgegen die säumige Obrigkeit sowohl, als gegen die Übelthäter beim Kammer-gericht klagend vorgehen. In einem Edikt vom gleichen Datum befiehltder Kaiser endlich den Kurfürsten, Fürsten und Ständen die sofortigeVeröffentlichung und strenge Ausführung der vorstehenden Polizeiordnungund setzt als schwere Pon gegen die ungehorsamen Buchdrucker außerNicderlegung ihres Gewerbebetriebs eine Strafe von 500 Goldguldcnfest, welche sie ihrer ordentlichen Obrigkeituvabläßlich" zu bezahlenhaben.

Der erfurter allgemeine Kreistagsabschied vom 27. September 1567dehnt in mehr jammerndem und bittendem, als befehlendem Tone dieBestimmungen der augsburgcr Reichspolizeiordmmg von 1548 auf die