Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
558
Einzelbild herunterladen
 

558 Bayerns Prcßpolizei ganz unter kirchlicher Herrschaft. sNeuntes

nichts als eine römische Provinz in Deutschland und rottete den Pro-testantismus mit Stumpf und Stiel aus, Österreich dagegen duldetewenigstens zum Teil die Andersgläubigen, wenn es ihnen auch das Lebensauer genug machte. Im 16. Jahrhundert, ja bis nach dem Ende desDreißigjährigen Kriegs waren es darum auch keine politischen Gesichts-punkte, sondern war es lediglich die Verteidigung des katholischen Glau-bens und die Abwehr jeder religiösen Neuerung, welche die bayrischeCensur bestimmten.^ Schon 1523 erließen die bayrischen Herzöge, umdie Ausbreitung der Lehre Luthers zu verhindern, ein strenges Verbotgegen die Einschleppung der deutschen Bibelübersetzung. Am 6. Januar1540 folgte ein ähnlichesgegen Verbreitung von mannicherlay erger-lich und verfüerisch büecher, gedicht und schmachschrifften darauß daun erger-nuß, verfüerung und ander übel ervolgt"; allein die angedrohte Strafeder Wegnahme schüchterte damals niemand ein. Im Religionsmandatvom 15. Juli 1548 wurde wiederholt eingeschärft, Bücher und Schriften,sovon bäbstlicher Hailigkeit und dem Stuel zu Rom als verfüerischerkhendt oder sonst unsers christlichen glauben, hailsamen leeren und satzungender heiligen Lonoilii zugegen sein möchten", nicht zu verkaufen, noch inden Häusern zu dulden. Wer dawider handelt, sollals Verachter derchristlichen Kirchen, der Kahserlichen Majestät und des Landesfürsten" anLeib und Gut gestraft werden. Als 1564 der erste römische Iväsx 1i-KroruiQ xrokibitorurn herauskam, ließ Herzog Albrecht V. sofort daspäpstliche Verbot sowie das Verzeichnis der von Rom verworfenen Bücherin seinem Lande nachdrucken und verbreiten, ja er belegte die wegen ver-botener Lektüre mit dem Interdikt Bedrohten auch mit weltlicher Strafe.Dessenungeachtet, erzählt Karl Theodor Heigel in seinerCensur in Alt-bayern ", mußte ein Mandat des Herzogs vom 1. März 1565 konsta-tieren, daß die bisher ergriffenen Maßregeln nichts gefruchtet, da nachwie vordie sectischen unser wahren alten Catholischen Religion Wider-wertige bicher, tractätl, tamoLS schrifftcn und ergerlich schändliche gemäll"ins Land eingeschmuggelt würden. Da sich die Buchführer, bei denenverbotene Ware gefunden wurde,mit ihrem Unverstandt entschuldigenund durchbringen wollen, als ob sie, was gutt oder bös, oder wo dasCatholisch oder widerwcrtig herzunemen, nit wissen, noch verstehen", sogreift die Regierung zu einem drastischen Mittel, indem gewissermaßeneine geistige Demarkationslinie gezogen wird: es dürfen nur theologische