Kapitels
Der bayrische Katalog erlaubter Bücher.
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Schriften fernerhin verkauft werden, die in München oder Jngolstadt,ferner in Dillingen, Mainz, Köln, Freiburg im Breisgau, Wien, Inns-bruck, Paris, Löwen, Venedig, Rom, Florenz, Bologna oder in Spanien gedruckt sind. Wer andere Tractätl, Gebet- oder Gesangbücher ins Landbringt, soll von der bürgerlichen Obrigkeit in Haft gesetzt werden, seineBüchervorräte sind wegzunehmen, eventuell kann auch, „da die Verbrecherso gar freventlich", Landesverweisung „mit oder ohne öffentliche Schandt"verhängt werden. Noch genauer wurde durch einen „Lata-Iogus derBüecher und Schrisften, unser Heilige Religion und Geistliche sachen be-langend^, welche iln Landt zu Bahrn, öffentlich fehl zn haben lind znverkauften, erlaubt seindt" festgestellt, welche Bücher und Schriften fürder-hin in Bahern als verbotene Ware anzusehen. Dabei wird auch ange-ordnet, daß sich die Buchhändler zum Druck erlaubter Bücher nur derkatholischen Druckereien in Bahern bedienen sollten. Die Sorge unddas Verbot der Regierung erstreckten sich aber nicht bloß auf geistlicheSchriften: „damit aber auch die Buchhändler iren vortl, der weltlichen,als insonderhait Historischer Bücher nit zu weit ziehen, als in deme sievermainen wolten, sie möchten dergleichen Weltliche Ding, es were ge-truckht, wo es wolle, ohne scheuch oder sorg ainiger straff, in Bairnherein und undter die Leuth schlaichen", so werden die Chronik des Slei-danus, die Türkischen Historien des Heinrich Müller, die Werke vonJohann Fox, Sebastian Franck , Flacius Jllhricus u. a. verboten, des-gleichen auch die neuen Tractätl, die in Teufels Namen intituliert sind,als Hosentcufcl, Spielteufel u. a., „danne ob und wohl alle die das an-sehen haben, als ob sie allerding politisch und allain gueter zucht halbengeschribcn sehen, so seindt sie doch der ergerlichcn Exempel und anzughalben nit zn leiden und fast also geschaffen, das sie deme, dessen Titlsie tragen, zn seinein Reich am maisten dienen".
Die Anschaffung von Büchern wurde überhaupt möglichst erschwert;sogar Prälaten durften nur nach dem vom herzoglichen Jnquisitions-gericht, das natürlich fast nur mit Jesuiten besetzt war, gutgeheißenenVerzeichnis die Auswahl treffen. Noch strengere Vorsichtsmaßregeln trafder Jesuitengönner Wilhelm V. ; durch Mandat vom 1. August 1580wurde ausgesprochen, daß jeder, bei dem ein ketzerisches Buch befundenwürde, „mit einer solchen Straf belegt werde, darob andere vil Tau-sends ein abscheulich Exempel empfachen". „So wir ... aus teglicher er-