563 Organisation der Censur. Gcwerl'spatcnte für dcn Buchhandel. sNcnntes
ten oum soliw attsLiaticiue und Beisetzung seines Tauf- und Zuuameus,wie es zu Jngolstadt gebräuchlich, unterschreiben, welche Attestaten vonden Buchdruckern jedesmal entweder zu Anfang oder am Ende der cen-sierten Schrift bei Vermeidung unausbleiblicher Strafe mitgedruckt wer-den soll." Da unter den „Geistlichen und gelehrten Personen" nur Je-suiten verstanden waren, so bleibt nicht zweifelhaft, in welchem Sinnedie Verordnung gehandhabt wurde. In die herzogliche Bibliothek wur-den zwar auch ketzerische Bücher aufgenommen, aber nur Fcstgläubigc,welche einen eigenen Dispens vom Papst oder von der römischen Inquisi-tion besaßen, erhielten Zutritt zu dem wie ein Gefängnis sorgfältig be-wachten und verschlossenen Schrank der Remote.
Neue Censurkollegien wurden durch ein Mandat vom 6. Juli 1616eingeführt. In jeder Stadt und in jedem Markt sollen zwei verständigeund eifrig katholische Bürger als herzogliche Kommissare nebst dem Pfarreroder Prediger jährlich zweimal zu Markt- oder anderer Zeit bei allen Bnch-führern und Briefträgern unvermutet visitieren und über die Verkäuferverführerischer oder ketzerischer Bücher und Lieder exemplarische Strafeverhängen. „Überhaupt ist der Buchhandel in Zukunft ohne Spezial-crlaubnis und Erteilung eines offenen Patents niemand mehr zu ge-statten und den ausländischen Krämern verboten, vor geschehener Visi-tation auszulegen." Als auch diese Maßregeln nicht den gehofften Er-folg hatten, wurde am 22. Februar 1639 eingeschärft, auf die Einschwär-znng unzulässiger Prognostiken, Kalender, Praktiken „und wie man andredcrlcy Log.rtselikQ zu nennen Pflegt", ein achtsames Auge zu haben, unddiese Mahnung durch Dekret vom 7. April 1644 wiederholt. „Der geist-liche Rat soll stets ein eigenes Mitglied des (Zremiunl mit dem Visi-tationswesen betrauen, insbesondere sollen die Visitatoren nicht nur dieStübchen der Buchführcr, sondern auch ihre Felleisen, Packetc und Truhendurchsuchen, worin jene gemeiniglich diejenigen sLarwotisii, deren wegensie sich zu fürchten haben, verbergen, desgleichen auch das Einschlagpapicrwohl beachten, da von Augsburg und Nürnberg viele Ballen solchenPapiers eingeführt würden, welche gemeiniglich nichts anderes als unzu-lässige und verbotene Druckschriften seien. Eine Verordnung vom 22. März1645 bedeutete die Buchdrucker, daß sie neben dem kaiserlichen ?rivi1sZio,wenn sie solches haben, allzeit auch das kurfürstliche suchen und in trou-tispieic, beider Privilegien Meldung thun sollen, widrigenfalls man die