Kapitels
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andern Fürsten und Reichsstädte, noch „schändliche und üppige Liederausgehn lassen, ohne Wissen und Willen Meister und Rats". Letztereblieben aber trotzdem bei der frühern Praxis, nicht eher einzuschreiten,als bis inan sie deshalb ansprach; so untersagten sie 1514 den Druckvon Muruers „Gcnchmatt" erst, uachdcm die Barfüßer, die einen An-griff auf ihre Lebensweise argwöhnten, sich darüber beschwert hatten:Murner erhielt jedoch sein Manuskript zurück. Um die Verbote zu um-gehen, setzten die Drucker bald ihre Namen nicht unter die bedenklichenTraktate, bald verbargen sie sich unter erdichteten. In der hieraus fürden Magistrat erstehenden Verlegenheit berief er, wenn eine namenloseSchrift als beleidigend angegeben wurde, sämtliche Drucker und fordertesie auf, bei ihrem Eid den Schuldigen zu nennen. Im Jahre 1515liefen Klagen ein über „schantliche Sprüche und Lieder" gegen die Eid-genossen, 1516 über ein „würtembcrgisch Lied" gegen die Kaiserlichen.Der Rat erneuerte die alteu Verbote und fügte hinzu, man solle nichtsneues derart herausgeben, es sei denn zuvor „durch den Ammeister oderden Doktor (Brant) besichtigt und zugelassen": offenbar eine schwer aus-zuführende Maßregel. Weder der Ammeister noch der Stadtschreiberhatten die uötige Muße, um selbst kleinere Schriften zu untersuchen, be-vor sie unter die Presse kamen. Im Jahre 1520, als die religiöse Po-lemik begonnen hatte, erließ dann der Rat abermals ein Verbot, nichtum die Besprechung der theologischen Fragen zu verhindern, sondern nur,um grobeu Beleidigungen Einhalt zu thun. Er strafte nie die Verfasser,er biclt sich an die Buchdrucker uud Buchhändler,- und diese wurden,summarisch genug, durch Konfiskation und Vernichtung der noch nichtverkauften Exemplare bestraft.
In Nürnberg dagegen zeigen sich schon vor der Reformation ver-einzelte Ansätze vou Repressivcensur. So wurde im Jahre 1513 derDrucker Wolfgang Hnber vom Rate dafür gestraft, daß er gegen dessenVerbot eine Flugschrift über den Auflauf zu Köln gedruckt und ver-breitet hatte; inan setzte ihn vier Tage auf einen Turm „in eine ver-sperrte Kammer". Zugleich waro bei dieser Gelegenheit beschlossen, daßin Zukunft die „in eines Raths Vcrwandtnnß und underthenigkeit stehen-den" Blichdrucker alle Jahre von nencm Pflicht und Gehorsam schwörensollten. Im Jahre 1517 wurde alleu Buchdruckern verboten, irgend einncnes Wert, groß oder tleiu, unangesagt nnd ohne Erlaubnis des Rats