Kapitel.) Einschreiten gegen Münzers Anhänger. Unsicheres Auftreten seit 1525. 571
und verkaufen lasse, während er den Papisten für ihre Bücher nicht die-selbe Gunst erweise, behauptete der Rat, daß seit Jahren keine Büchermehr für Luther gedruckt (!) und daß die gegen diesen gerichteten Schrif-ten zwar nicht verboten, allein in Nürnberg nicht verkäuflich seien. Da-gegen verhinderte er dann wieder, um sich das Mißfallen des Kaisersnicht zuzuziehen, im September desselben Jahres den Verkauf der neuenLutherschen Bücher, in welchen Kaiser und Fürsten Narren genanntwurden.
Konsequenter, immerhin zum Teil in patriarchalischer Weise, schrittder Rat gegen Preßerzeugnisse der Münzerschen Anhänger ein. Einfremder, zu den „Schwärmern" gehörender Buchhändler, Heinrich vonMellerstadt, wurde verhaftet^, weil er bei Johann Herrgott heimlicheine Münzersche Schrift in 500 Exemplaren hatte drucken lassen. EinTeil davon war nach Augsburg geschickt worden, 400 wurden jedoch nochbei ihm mit Beschlag belegt, wofür er aber am 2. November 1524 dieDruckkosten unter dem Namen eines Almosens bezahlt erhielt. Die vier„Knechte" (Gehilfen) Herrgotts aber, welche in dessen Abwesenheit denDruck heimlich besorgt hatten, mußten dafür zwei Tage und zwei Nächteim Turm büßen und „die Atzungskosten" bezahlen. Um dieselbe Zeitwurden Heinrich Pfeiffer , auch Schwertfeger genannt, und Martin Rein-hard, zwei begeisterte Anhänger Münzers, ausgewiesen und ihre Bücherals uuchristlich und verführerisch verdammt, ferner auch die bei demBuchdrucker Hieronymus Hitzcl erschienenen Schriften Münzers und Karl-stadts weggenommen.
Erst im Frühjahr 1525 erklärte sich der nürnberger Rat offen fürden Übergang zur ueueu Lehre, sodaß fortan ganz Nürnberg lutherischwar. Trotz dieses Wechsels blieb aber in der innern Verwaltung undder äußern Politik der Stadt alles beim Alten; ja der Rat trat sogarin vielen Maßregeln rücksichtsvoller und selbst ängstlicher auf, als zu derZeit, wo er noch den Schein der Anhänglichkeit an den alten Glaubenretten zu müssen meinte. Zunächst beschloß er am 27. April 1525, „allediejenigen, so gedruckte Püchlein in die Häuser zu verlaufen umbtragen,so viel man der erfarcn mag, zu beschicken und zu vcrpietcu, sich solch'sHausirens mit Pnchern gänzlich zn enthalten, sondern was sie zn ver-kaufen vermeinen, sollen sie znvor in der Kanzlei besichtigen lassen unddann mit Erlanbnnß öffentlich fail haben. Und welcher also gewarnt