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Falle einschritt, der nur deshalb hervorgehoben zu werden verdient, weilder Dichter Hanö Sachs bei dieser Gelegenheit der Missethäter ist undweil in ihm zugleich das nürnberger Eensurvcrfahreu mit des Ratseigenen Worten dargelegt wird. Es war nämlich zn Anfang 1527 „eingedruckt Büchlein mit Bildern, den Fal des Babstumö anzeigend, zufailem Kaufs auff dem Markt vertriben worden, bei welchen Figuren et-liche Auslegung unter Herr Andreas Osiauders (lutherischen Pfarrerszu St. Lorenz) Namen auch etlich reymen, die Hanns Sachs , Sckmstcr,gemacht und welches Alles Hans Güldinmunt verfertigt habe". Da Nungenug von diesen Dingen gesagt und geschrieben worden und dies Bücblein mehr „ein Anzündung und Verbitterung des gemehnen Mannes,denn was anderes verursache, auch allerley Nachtheil und Feindschaft beiVielen verursachen könne", dabei wider des Rats Wissen und Willenausgegangen und ebenso wenig den Verordneten, die den Druck zu be-aufsichtigen beauftragt sind, zugebracht worden sei, so habe der Rat am6. März 1527 beschlossen, nachfolgender Gestalt in dieser Sache zu han-deln: „1) Herr Osiandcr solle beschickt und unter Darlegung des Sach-verhalts bedeutet werden, daß der Rath sich einer größern Bescheidenheitzu ihm versehen habe. Darum lasse er ihm mit Ernst ansagen, sich hin-füro dererleyer Zusätze und Episteln zu enthalten. Deß wolle sich derehrbare Rath zu ihm verschen, denn wie das mehr geschehen, müsse erseine Nothdurft gegen ihn bedenken." 2) solle dem Güldinmunt gesagtwerden, „er habe etliche Figuren und daneben etliche Zusätze in einemBüchlein verfertigt, welches eines ehrbaren Rathes Verordneten zu be-sichtigen nicht zugebracht, des habe der Rath kein Gefallens von ihm.Darum solle er alle solche Büchlein, so er noch bei Händen habe, zurStund auf das Nathhaus antworten, desgleichen die geschnittenen Forin,dergleichen Drückens auch hinfür müßig stehen, und nichts mehr verfer-tigen, es sei denn zuvor in der Kanzlei besichtigt. Die Strafe aber, soein Rath um diese Handlung gegen ihn zu üben sürhabe, wolle er zudiesem Mal austeilen mit eigener offener Hand". 3) Item „HannsSachssen Schuster ist gesagt, es sei diese Tag ein Büchlein ausgegangen,ohne Wissen und Willen eines ehrbaren Raths, welches besser unter-Wegen gelassen wäre; an solchem Büchlein habe er die Reymen zu denFiguren gemacht. Nun seye solches seines Amtes nicht, gebühreihm auch nicht, darum eines Rathes ernster Befehl, daß er seines