574
sNeuntes
Handwerkes und Schuhmcichcns warte, sich auch enthalte,einige Büchlein oder Neymcn hinfür ausgehen zu lassen (diegesperrt gedruckten Worte sind im Original des Ratsbuchs unterstrichen) :ein ehrbarer Rath würde sonst in Nothdurft gegen ihn handeln, und umdiese geübte Handlung wolle der Rath die Strafe diesmal bei sich be-halten, doch mit einer offenen Hand, die nach ihrer Gelegenheit für zunehmen". Endlich aber bat der Rat unterm 27. März 1527 „die vonFrankfurt , in dieser Messe Achtung durch die Ihren auf solches Büch-lein haben zu lassen nnd wie sie eines zum Kaufe ausgestellt fändeu, esauf des Nürnberger Rathes Kosten aufkaufen zu lassen" Der frank-furter Rat that übrigens nichts in der Sache und hat entweder nichtsgefunden oder bei der damaligen Stimmung seiner Bürger nichts findenwollen. Zn gleicher Zeit wurde den Kobergern ein Befehl ähnlichen In-halts gegeben; indessen enthalten die Akten auch über seiue Ausführungkeine Auskunft.
Ans dicssn Erlassen geht also hervor, daß Nürnberg schon beim Ein-tritt in das zweite Viertel des 16. Jahrhunderts vollständig geordneteEensnrvorschriften in sein Strafrecht aufgenommen hatte. Indessen sindsie auch hier so wenig, wie ähnliche Bestimmungen anderwärts befolgtworden. Der Rat sah sich deshalb in den Iahren 1535 nnd 1545 ge-zwungen, namentlich den Befehl zu erneuern, wonach Buchdrucker, Form-schncidcr und Briefmaler sich eidlich verpflichten mußten, jedes ihnen zurVeröffentlichung übcrgcbcne Schriftstück vorher der Aussichtsbehörde vor-zulegen nud die Erlaubnis des Rats einzuholen. Zugleich wurden dieBuchhändler bedeutet, keine verbotenen Bücher von der frankfurter nndandern Messen, wie z. B. Nnumburg, einzuführen nnd nicht allein ciuVerzeichnis der von ihnen dort gekaufte:? Bücher einzureichen, sondernes auch vom Rate genehmige» zu lassen. Aber auch dieser Beschluß bliebso gut wie ein toter Buchstabe. Zndcm waren die Nürnberger viel zugute Kaufleute, als daß sie ein gcwiunbringcndcs Geschäft, wie den Buch-handel, unnötigerweise gestört hätten. Die Buchhändler und Buchdruckererfreuten sich daher auch einer verhältnismäßig milden Behandlung, wur-den mehr bedroht als energisch verfolgt nnd hatten nie grausame Stra-fen zu gewärtigen. Die religiösen Kämpfe nnd Gehässigkeiten griffe«?hier aucb nicht so störend ein als anderswo, weil die ganze Stadt daslutherische Bekenntnis angenommen hatte nnd sich namentlich dessen Geg-