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^Neuntes
In Augsburg lassen sich die ältesten Ccusurverorduuugen bis inden Anfang des 16. Jahrhunderts, wenn nicht noch weiter iu das Endedes 15. hinein verfolgen. Aus ciucm Ratöprototoll vom 9. August 1515ergibt sich, daß sich die Buchdrucker schon damals eidlich verpflichten muß-ten, ohne Wissen und Willen des Rats nichts zu drucken, was jemandmr Schande oder zur Schmach gereiche. Es heißt ausdrücklich im Ein-gang, daß die Drucker Hans Elchiugcr und sein Sohn geschworen hätten,wie andere Buchdrucker; diese Einrichtung muß also schon von.frühererZeit her datieren. Unterm 28. August 1520 bedeutete der Rat die inder Stadt thätigen 10 Drucker iu dcu „Irrungen zwischen den Geist-lichen nud Doktoren der heiligen Schrift" nichts, ohne sein Wissen undWillen zu drucken und am 7. März 1523 wurden sie — den nun baldauftretenden Ncichsprcßordnungen gleichsam vorgreifend — dahin ver-eidigt, keine Schmählicher, Lieder oder andere Gedichte drucken zu wollen,es sei denn, daß sie zuvor dem Bürgermeister Anzeige gemacht und dessenErlaubnis erhalten, den Namen des Dichters desselben Buchs oder denNamen dessen, der es ihnen übergeben, genannt und auch ihren, derDrucker, eigenen Namen hinzugefügt hätte». Später mußte sich Augs-burg dem allgemeinen Verfahren anschließen, wie eS die Reichsabschiedcallmählich ausbildeten. So wird iu den geheimen Ratsdekreten von 1551,1552, 1589, 1618, 1670, 1681, 1682, 1690, 1715 u. f. w. wiederholtden Buchdruckern und Buchhändlern eingeschärft, sich den ergangencnVorschriften entsprechend zu Verhalten; allein schon die große Zahl dieserVerordnungen beweist, daß sie uur wenig Beachtung fanden."
Hart und grausam verfuhr die alte Reichsstadt in diesen Dingenübrigens nie, wenn sie auch in einzelnen Fällen die Übertretung ihrerGebote streng ahndete. Ihre Praxis in Censurangelegenheiten stand gegendie Mitte des 16. Jahrhunderts ziemlich fest und behauptete sich fastuuveräudcrt bis znm Verlust der Ncichsunmittelbarkeit (1803). Sie be-schränkte sich, eben darauf, an jene oft wiederholte Vorschrift, daß alles,was gedruckt, oder aus andere Weise vervielfältigt werden sollte, vor demDruck deu zur Büchcrcensur verordneten Herren vorzulegen sei, zu er-innern, doch aber nur gelegentlich wirklich einzuschreiten. So ward GeorgWiller am 10. Oktober 1559, jedenfalls im Zusammenhang mit der Unter-suchung gegen deu Buchdrucker Wcgler in Jngolstadt, ins Gefängnis ab-geführt und sein ganzer Büchervorrat wegen angeblichen Drucks und