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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Maßregelung Hans Jakob Deckcrs in Basel. Zürich .

Menntes

christlichen Religion getreulich informieren und aufziehen lasse. Zu demUnterhalte der Kinder könnte man vielleicht die von ihrem Vater so viel-fältig mißbrauchte Druckerei verwenden. Die gedrucktenpapistischen"Bücher aber sollten öffentlich verbrannt werden. Ganz so schlimm fielnun die Sache nicht aus, obgleich, oder weil, gleichzeitig der iu Luzern residierende päpstliche Nuntius eine Verfolgung Deckers eifrig betrieb,weil dieser und andere baseler Buchhändler die luzerner Märkte mitreformierten Bücheru bezogen und dadurch die dortigen Bürger augeb-lich sehr schädigten. Man konfiszierte schließlich 8944 Exemplarepapisti-schcr" Schriften und verurteilte Decker zu einer namhaften Geldstrafe.

Trotz dieses engherzigen Verhaltens kann die baseler Censur imganzen aber doch nicht sehr streng aufgetreten sein, denn 1698 sahensich Schultheiß und Rat von Bern veranlaßt, Bürgermeister und Ratvon Basel zu ersuchen, die Censur besser zu haudhabeu uud die Buch-führer zu verwarnen, auf die Jahrmärkte nur solche Bücher zum Ver-kauf zu bringen, vou denen sie vorerst einen Katalog in ihre Kanzleiüberschickt hätten, bei Strafe der Konfiskation nicht allein derjenigenBücher, deren Vertrieb man nicht gestatten könnte, sondern auch allerübrigen Ware und bei anderer Strafe.

Auch in Zürich ergingen anfangs nur einzelne Verordnungen be-treffs der Bücherpolizei. Im Jahre 1523 werden Ulrich Zwiugli, Hein-rich Utinger von den Vorherren, Meister Heinrich Walder und MeisterBinder, verordnet, alles zu besichtigen, was in der Stadt Zürich imDruck erscheinen soll; der Drucker soll sich nicht unterstehen, ohne derenWissen und Willen etwas zu drucken. Ein Ratsbcschluß von 1524 be-sagt, daß Meister Walder und Meister Binder, die die Züricher Buch-händler beanssichtigen, bescheu sollen, wenn fremde Buchdrucker feil haben,daß sie nichts Ungeschicktes verkaufen, sondern dasselbe abstellen. ImJahre 1595 wird beschlossen, den Druckerherrn zu beschicken und ihn zuermähnen, mit drucken der Bibel und anderer Bücher allen Fleiß anzu-wenden, daß sauber, fleißig uud gut leserlich gedruckt werde, ein Be-schluß, der mehr einen gcwerbcpolizeilichen, als preßpolizeilichen Charakterträgt. Daneben soll außerdem der Papiermüller beschickt und ihm an-gezeigt wenden, daß er gut sauber Papier mache; so er das nicht thueund den Mangel verbessere, werde man ihn uicht weiter beschäftigen.Im Jahre 1649 werden speziell auch die Kalender der Censur unter-