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^Neuntes
Neuen Testaments aber, die der Herzog 1527 selbst durch Einser heraus-geben ließ, um der Welt zu beweisen, daß er nicht, wie Luther ihm vor-warf, Wider das Evangelium und das Wort Gottes sei, erwies sich, ab-gesehen von einigen Verschlechterungen, als eine Kopie der Lutherschen,sodaß nun diese unter Emsers Namen von Obrigkeits wegen in die Händeder Laien kam.
Wenn nun auch Herzog Georg die Bestimmungen des WormserEdikts streng und unerbittlich handhabte, die der spätern Reichsordnungen,besonders die gegen die Sektierer, wiederholt energisch einschärfte — wiegezeigt selbst mit Nichtachtung der materiellen Interessen seines Landes,denn der aufstrebende Buchhandel Leipzigs , die rasch emporblüheude leip-ziger Büchermesse wurden unter seiner Regierung fast dem Untergangezugeführt —, so hat doch unverdienterweise drei Jahrhunderte hindurchder Makel auf ihm gelastet: es habe ihn diese Härte in Glaubeussachenselbst zum Blutvergießen getrieben, er habe den nürnberger BuckführcrJohann Herrgott im Jahre 1524 (richtiger 1527) wegen des VertriebsLutherscher Schriften in Leipzig hinrichten lassen. Neuere Forschungenhaben mit Sicherheit festgestellt^, daß Herrgott nicht ein Märtyrer derkirchlichen Bewegung war, sondern als agrarisch-sozialistischer Agitator,als ein Epigone der Führer im Bauernkriege mit dem Leben büßte. DasNähere darüber ist bereits im siebenten Kapitel gebracht worden.
In Wittenberg dagegen, in der Residenz des damals kurfürstlichenTheils von Sachsen, veröffentlichte Luther alle seine Schriften, selbst dieheftigsten, ungehindert von jeder Ecnsur, höchstens, daß ihn gelegentlichfreundliche Bitten des Kurfürsten zur Mäßigung mahnten, wenn seineurkräftige Ausdrucksweise selbst fürstlicher Personen nicht schonte. Incensur-, richtiger in prcßpolizeilichen Angelegenheiten entschied eben zurZeit noch nicht das klär formulierte Gesetz, sondern lediglich das Be-lieben des jeweiligen Landesherrn oder Machthabers. Erst nach GeorgsTode, infolge dessen sich auch Leipzig ganz ungehindert der lutherischenLehre zuwenden konnte, ihr zum Teil sogar etwas gewaltsam zugeführtwurde, zeigen sich unter Herzog Heinrich und unter den spätern Kur-fürsten Moritz (1542 bis 1553) und August (1553 bis 1580) die An-fänge einer rechtlichen Ordnung dieser Verhältnisse, zunächst durch ge-legentliche Mandate, erst seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhundertsin Anlehnung an die Neichsordnungen in Gesetzesform.