Kapitel.Z
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In Leipzig , welches ja hier hauptsächlich in Betracht kommt, wurdedie Censur zunächst durch den Rat ausgeübt. ^ Nachdem, wie schon imzweiten Kapitel erwähnt, Nikolaus Wolrabe der Censur des Bürger-meisters und des Superintendenten (der Rat war an der Kircheninspek-tion beteiligt) unterworfen worden war, wurde schon kurz nachher, am10. Mai 1539, auch deu übrigen leipziger Druckern eingeschärft, nichtsNeues drucken und ausgehen zu lassen, sie hätten es denn zuvor demRate augezeigt. Am 9. August desselben Jahres wurde dann sogar ver-ordnet, daß alle acht Tage zwei Ratsherren zu den Buchdruckern gehenund zusehen sollten, daß nichts, denn dem Cvcmgelio Gemäßes gedrucktwerde. Diese Verfügungen basieren natürlich auf Anordnungen HerzogHeinrichs; aber auch dieser gehorchte zum Teil nur dem herrischen Druck,welchen Kurfürst Johann Friedrich von Wittcnbcrg aus auf ihn aus-übte. Johann Friedrich, der Luther frei gewähren ließ, war unduldsamgegen dessen Gegner. Bei alledem war aber der Rat in der Regel ge-neigt, das geschäftliche Interesse seiner Bürger zu schonen und es be-dürfte gewöhnlich einer besondern Anregung von Dresden , um ihn zumEinschreiten zu veranlassen. Eine Verordnung des Herzogs Moritzvom 9. Mai 1546 verbietet, ohne Strafandrohung, den Verkauf gewisserdem Kaiser verdächtiger und verdrießlicher Reime, eine andere vom 8. Ok-tober desselben Jahres^ und zwar bei ernster Strafe, den Nachdruck einesnicht besom ^s namhaft gemachten Sendbriefs; beide Verordnungen schwei-fen bereits auf das politische Gebiet über, das erst mit der Zeit derGrumbachschcn Händel eine größere Bedeutung gewinnt. Im ganzenaber war die Censur noch erträglich, wcun sie überhaupt regelmäßig aus-geübt wurde. Noch ciu Mandat vom 10. Januar 1549 richtet sich alleingegen den Vertrieb solcher Bücher, Lieder, Reime oder Gemälde, darinnenandere Leute beschwert werde», oder solche, die keinen oder einen unbe-kannten oder erdichteten Namen ausweisen oder die Angabe des Druck-orts vermissen lassen; die Verkäufer solcher Schriften sollen vorgefordert,ihnen die Waren abgenommen und sie verwarnt werden, und erst wennsie mit solchen Büchern wiederkommen, soll man sie gefänglich einziehenund Bericht darüber erstatten. Von einem Verbote, solche Libelle imLande zu drucken, ist dabei noch nicht die Rede.
Weiter geht schou eine Verfügung vom 1. Februar 1558. Da vieleSchmähbüchcr, Lieder, Reime u. dgl. unter falschem Namen und sonst
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