596 Einfluß der kirchlichen Wirren auf die Vcrschiirfunq der Censur. ^Neuntes
ausgingen und feil gehalten würden, so ergehe der ernstliche Befehl, derRat wolle hinfüro keine neuen Bücher, Lieder, Reime noch sonst etwasNeues drucken oder feil habe» lassen, sie seien denn zuvor durch denRektor der Universität, den Superintendenten und den Rat mit Fleißübersehen worden. Diese wahrscheinlich auch uach Wittenberg erlasseneVerordnung zieht zum erstcu mal auch d'ie Universität zur Beaufsichtigungder Presse mit herbei.
Als aber uach dem Tode Melauchthons die kryptocalvinistischen Strei-tigkeiten ausbrachen, hatte dies auch auf das Preßgewerbc merklichen Ein-fluß. Schon am 1. April 1560 hatte Kurfürst August das Reskript von1558 neu eingeschärft und zwar mit spezieller Bezugnahme aus Bücherund mit der auffallenden Änderung, daß der Rat als Censurstelle nichtmehr erwähnt wird. Es wird demselben nur aufgetragen, die Buch-drucker vorzufordcrn, sie zu befragen, was sie in Druck baben, und sol-ches von ihnen zu fordern und dem Rektor und den vier Dekanen zurDurchsicht zu übergeben, auch, weuu diese etwas Bedenkliches fänden,den Druck zu verhindern.
Eine weitere Verschärfung brachte schon ein Reskript vom 14. Sep-tember 1562, welches sogar möglicherweise öffentlich verlesen worden ist.Trotz früherer Verbote kehrten sich doch einige unruhige Leute nicht andieselben — so drückt es sich aus —, vielmehr wolle sich fast ein jederunterstehen, in Religionssachcn nach seinem eigenen Kopfe Bücher zuschreiben und ausgehen zu lassen, wodurch die Leute irre und der reinenLehre abwendig gemacht würden. Es ergehe daher der Befehl, der Ratwolle ernstlich Verfügung thun, daß sich männiglich, wer es auch sei,aller Schimpsreden, Lieder, Reime, Gedichte u. dgl. enthalte, auch keinBuch, welches der Heiligen Schrift, der Augsburgischen Konfession undder allgemeinen christlichen Lehre entgegen, ins Land eing ührt und ver-kauft oder verbreitet werde, desgleichen, daß niemand mehr ein Buchoder sonst etwas in Religionssachcn drucke oder herausgebe, es sei dennzuvor den Universitäten zu Wittenberg uud Leipzig untergeben, durch-gesehen, für christlich und tüchtig erkannt uud approbiert worden. Ebensosolle der Rat ans alle im Lande gedruckten Schriften, welche in Leipzig feil gehalten würden, mit allein Fleiße sehen und wenn Schmähschriftenu. s. w. oder Bücher, die nicht von beiden Universitäten approbiert wären,vorkämen, solche einziehen und den Thäter zu gefänglicher Verwahrung