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und ernster Strafe nehmen, auch hierüber Bericht erstatten, Seincinbisherigen passiven Verhalten getreu, schob der Rat aber in vorkommendenFällen alles „a,ä 'Iliizologos"; er wollte sich bei Hofe, des dort waltendenkirchlichen Meinungsstreites halber, „nichl verbrennen"!
Inzwischen waren die Grumbachscheu Händel ausgebrochen, dazu dieFlacianischen Streitigkeiten, sodaß die Stimmung des Kurfürsten Augustimmer gereizter wurde. Sein damit nnd mit den spätern krhptocalvi-nistischen Wirren zusammenhängendes hartes Verfahren in Sachen ErnstVögelins ist im zweiten Kapitel erwähnt worden. Unter dem 1. Oktober1564 gelangte nun wieder ein Reskript an den Rat: durch die verdor^benen Buchdrucker würden allenthalben mancherlei schädliche und ärger-liche Traktätlein gedruckt und unter das gemeine Volt gesprengt, wasnur Verwirrung der Gewissen nnd Aufwiegelung gegen die Obrigkeithervorriefe. Der Rat solle daher etliche aus seinem Mittel zu allenBuchführcrn, welche diesen Markt in Leipzig seil hätten, schicken, umihnen bei Verlust aller ihrer Bücher den Verkauf solch schädlicher Trak-tätlein und Bücher, insonderheit, was Wilhelm von Grumbach und seineAnhänger in Druck geben, und dauu was etliche Theologen zu Mans-feld und anderswo gegen die Theologen der beiden Universitäten und dieLandeskirche ausgehen lassen, ernstlich zu verbieten.
Die Übertragung der Preßpolizei aber au Universität und Rat zugleichfindet sich zum ersten mal in dem kurfürstlichen Reskript vom 25. April1569; es liegen darin die Keime der kursächsischen Büchcrkommission, wennauch diese Benennung erst viel später auftritt. Übrigens behielt der Ratdabei die Exekutive, während in Wittenberg Buchdrucker und Buch-händler völlig der Jurisdiktion der Universität unterworfen wurden.
Wenn dieses Reskript eine Visitation der Buchläden auch uur fürdie betreffende Messe angeordnet hatte, so wurde eine regelmäßige Be-aufsichtigung des Meßverkehrs doch schon am 29. Dezember desselbenJahres verfügt. Endlich wurde dann am 26. Mai 1571 durch ein kur-fürstliches Mandat eine Art von Regulativ für die Preßgewcrbe fest-gestellt, welches die Reichspreßordnungen gegen Schmähschriften, gegenBücher ohne Angabe des Versassers und Druckorts und gegen Winkel-druckereicn einschärfte, die landesgesetzlichen Eensurbestimmungen mit ent-hielt und bestimmte, daß nur iu Dresden, Wittenberg und Leipzig (und inAnnabcrg beim Hoflager) Druckereien bestehen dürften. Eine Verord-