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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Äcipitcl.j Praxis der Censoren, Die Gciicralverordnung von 1K86. 599

über diesen hinaus das der Behörden, blieb ja doch die ultims. ratio.Und dies Belieben der Censoren, d. h, der Dekane und Professoren, be-schränkte sich dabei nicht auf die Beurteilung: ob eiue Schrift gegenRecht und gute Sitte verstieße, oder uicht, es maßte sich oft genugauch eine sachliche Kritik des zu ceusicrcndcn Buchs au. Es waren auchnicht allein die Theologen (worüber noch später), die so zu handeln sichfür berechtigt hielten, nein, auch die Historiker, die Mediziner sahen sichgemüßigt, so aufzutreten. Der Censor von SchneidersLni-onioonsiknss" korrigierte dasselbe gründlich, die medizinische Fakultät verhin-derte den Druck eines Werkes über Chirurgie, und der ?rokss8or kosssosDr. Feller hielt, sich für berufen, den Stil der zu druckenden Hochzeits-carmina u. s. w. von Obrigkeits wegen zu verbessern!

So herrschte denn immer noch eine solche Unklarheit, daß die Regie-rung sich nochmals veranlaßt sah, unter dem 27. Februar 1686 eineGeneralverordnung zu publizieren, welche das Preßgewerbc für Einhei-mische uud Auswärtige gründlich regeln sollte. Indeß ist auch diese Ver-ordnung fast nur eine Wiederholung früher erlassener, nur daß nebenNennung des Druckers auch die des Verlegers vorgeschrieben wird. Aberalle diese Verordnungen fruchteten so wenig, wurden so häufig umgangenoder ignoriert, daß sich die Regierung sogar in einem Reskript vom3. Januar 1698 zu Androhung von Leibes- und Lebensstrafen bei Um-gehung der Censur veranlaßt fand.

Die Befolgung der bestehenden drückenden Censurvorschriften, aufwelche zunächst die Buchdrucker verpflichtet waren, war allerdings schwierigund von üblem Einfluß auf die geschäftlichen Verhältnisse. Hatte jadoch noch am 26. Februar 1697 das Oberkonsistorium eine neue Ver-eidigung der Buchdrucker augeordnet und bestimmt, daß bei namhafterStrafeauch das Geringste nicht" ohne Censur des Dekans oder desvon ihm dazu Beauftragten gedruckt werde,diejenige» Lcrixts. aber,.so den Ltawm pudlicum betreffen" damals hatte August der Starkedie polnische Königskrone erworben, seienallein von dem OrclinaiioUnsrer Juristen laeultät" zu censieren. Alle ueueu Auflagen, mit oderohne Zusätze, seien ebenfalls vorzulegen, ebenso die Kataloge, welche dieBuchhändler in Meßzeiten drucken ließen, obgleich deren Grundlage, derMeßkatalog, bereits mit Censur gedruckt war.

Aber die Thätigkeit der preßpolizeilichen Behörde, der Bücherkommission