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Stellung der Prcstvolizeibehvrde.
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— ihre Geschichte wird der zweite Band bringen —, wurde dadurch ge-hemmt, daß sie lange Zeit hindurch nur solche Schritte thun durste, dievou Dresden aus- ausdrücklich anbefohlen waren. Selbst bei Vorkommenvon Schriften, die- der Aufsichtsbehörde unbedingt „bedenklich" erscheinenmußten, bittet dieselbe unter dem 1. Mai 1675 um Erteilung eines Spezial-befehls oder eine generelle Anweisung für solche Fälle. Das Obertousisto-rium gestattete nun zwar eine vorlänfige Konfiskation, verlangte aberEinschickung der betreffenden Schrift, sodaß es sich immerhin die Ent-scheidung vorbehielt. Doch scheint es, als ob das stärkere Hervortretender obscönen Litteratur dasselbe bald eines Bessern belehrt hätte, dennschon unter dem 24. Mai 167b wurde das eben erst nur halb und halbprovisorisch gestattete Vorgehen gegen „ärgerliche Sachen" in aller Formeingeschärft, sodaß die Bücherkommission wie der Rat allem — dieser fürpolitische Pamphlete — nun energischer nnd schneller einschreiten konnten.
Daneben tritt vorübergehend seit 1661 das Bestreben hervor, dieAufsicht über das Preßgewerbc dem Konsistorium also der kirchlichenBehörde, zu übertragen. Veranlassung hierzu hatte jedenfalls die bei derBüchcrkoniinission seit langer Zeit eingewurzelte Geschäftsverschleppung ge-boten; Rat und Universität, die beiden Teile der Kommission, wendetenihre Aufmerksamkeit mehr dem Austrage ihrer nicht abreißenden Koin-petenzstreitigkeiten zu, als der Erledigung der eigentlichen Amtsgeschäftc.Der Versuch aber, die Buchdrucker und Buchhändler dem leipziger Kon-sistorium dadurch unterzuordnen, daß sie vor ihm erscheinen und einVerzeichnis der von ihnen publizierten und zu publizierenden Artikel, samtNachweis über erfolgte Censur derselben, vorlegen sollten, scheiterte andem passiven Widerstände des Rats, als der betreffenden Exekütivbehörde.Ebenso hatte letzterer mehrfach gegen das Bestreben der Universität an-zukämpfen, sich die Preßpolizei allein und mit Übergehung der Rechtedes Rats anzumaßen. Es kam dahin, daß letzterer in einzelnen Fällenseinen Bürgern geradezu verbot, den Citationen der Universität Folge zuleisten, obgleich diese sich darauf bezog, daß die ihr von Dresden ausausdrücklich erteilten Befehle ein Ausfluß des -lus 8uxsriorita.t.is seien,daß es zu den RsZglidus gehöre, so zu verfahren, wie geschehen.
Es genügt nun aber nicht, dargethan zu haben, wie nnd nach wel-chen Richtungen hin sich die Aufsicht über die Presse entwickelt hat; aneinigen wenigen Beispielen muß auch noch nachgewiesen werdeil, wie die