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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Die Ccnsnr in dcn kleinen Staatsgebieten.

^Neuntes

erscheinen. Obschon mit sächsischem Privilegium begnadigt/ hatten sienicht in Leipzig gedruckt werden können; die Borräte lagerten in Frank-furt , nur von hier aus wurden die Geschäfte mit ihnen gemacht, linddoch war ihr Vertrieb nickt verboten!

In den kleinen Staatsgebieten erfolgte die Handhabung derPreßpolizei fast allein auf Grund der Reichsverorduungeu, so gut eseben ging und zum Teil in recht patriarchalischer Weise. Bcispielshalbermag hier nur eine Bestimmung aus der Polizeiordnung des HerzogsWilhelm von Iülich, Kleve und Berg, datiert Düsseldorf 1608, ihrenPlatz finden. 2° Unter der RubrikBuchtrucker, Verkaufter vud Fürer"wird verboten, Bücher, so den Wiedertäufern, Sakramcutierern, Gottes-lästerern und Aufrührerischen anhängig, oder sonstige Schmäh- nurSchandbücher, -Schriften oder -Gemählde feilzuhalten und zu verkaufen.Wer nach Publiziernng dieses Edikts mit solche» betreten würde, demsollten solche Bücher, Schmäh- und Schaudschriftcu oder Gemählde ab-genommen, diese dem Herzog eingeschickt und den Verkäufern nicht mehrverstattet werden, in den Fürstentümern Bücher feit zu habcu. DiePastoren, Schultheißen , Vögte und Richter jeden Orts sollten fleißigdarauf Acht haben, daß keine Bücher verkauft würden, sie seien dennvorher durch die Pastoren und Kirchendiener zugelassen. Desgleichensollten solche Bücher u. s. w. nicht gekauft und behalten, sondern den Amt-leuten undObristen" unverweilt ausgeliefert werden, alles bei Strafeder Winkelprediger, d. h. bei Strafe an Leib und Leben und im Fall desEntweichens bei Konfiskation aller Güter der Straffälligen.

Im Anschluß hieran sei beiläufig eine ganz ähnlich lautende Verord-nung König Christians IV. von Dänemark mit erwähnt.^ Es würden,heißt es darin, auswärts gedruckte dänische Bücber eingeführt, welcheteils einige Punkte und Artikel gegen christliche Sitte und Religion, so-wie unnütze Materien behandelten, teils politische präjudizicrliche Irrungenveranlassen könnten. Es werden darum die früher deshalb ergaugcncuBefehle eingeschärft und alle Vögte, Amtleute, Bürgermeister u. s. w.ermahnt, streng, auf deren Befolgung zu halten. Dabei werden dieSuperintendenten angewiesen, ihre Stifter gehörig zu inspizieren nndihre Priester anzuhalten, fleißig auf solche Bücher Acht zu haben undvorkommendeufalls sofort Anzeige zu erstatten.

Wahrend so überall mit größerer oder geringerer Strafe gegen ab-