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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels

Rudolf II. Hervortreten der eigentlichen Ziele.

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Meßplakateu aus den Jahren 1557 bis 1578 worunter sogar einhandschriftlicher Katalog von Andreas Wechel in Frankfurt a. M.,womit die Akten über die Bücherkommission im wiener Archiv beginnen,ausschließlich den Zweck, eine Kontrolle der Ablieferung der Pflichtexem-plare zu ermöglichen; bezeichnend genug überwiegen die Kataloge prote-stantischer Verleger. Rudolfs II. erster Befehl, welcher ausdrücklich andie Verfügung Maximilians von 1569 und 1570 anknüpft und ausPrag , 23. März 1579 datiert ist, tadelt zunächst den Rat dafür, daßer in dem löblichen Werke, wie es 1569 und 1570 begonnen worden,nicht fortgefahren sei, noch gegen die Buchhändler den gebührenden Ernstgebraucht habe, denn dann würden derunnützen Tractätlein und Schandt-bücher" längst weniger geworden sein. , In Unterlassung solcher gutcuOrdnung aber sei sein und seiner Vorfahren Namen und Autorität mehrals jemals und zwarWider Uns selbst" mißbraucht worden. Von deneinzusendenden Freiexemplaren ist in diesem Schreiben gar keine Redemehr. Um aber keinen Zweifel darüber zu lassen, daß es in erster Linieauf Unterdrückung der protestantischen Litteratur abgesehen war, heißt esdann weiter, alle Läden und Gewölbe seien mit unnützen verführerischenBüchern, Schmähschriften, Gedichten undMallwerckhs" angefüllt, wo-durch viele Leute verwirrt, verführt und verbittert würden, weshalb zeiti-ges Einsehen mehr als je von Nöten sei. Aus diesem Grunde habe er,der Kaiser, seinem Kammerfiskalprokurator, dem Dr. Johann Best (inSpeyer) befohlen, sich mit diesem Schreiben nach Frankfurt zu verfügcuund mit des Bürgermeisters und Senats Rat und Beistand die zuvorschon angestellte Inquisition der Druckereien und Buchläden in die Handzu nehmen und fortzusetzen.Ir wollet also unserm kaiserlichen Fiskalin solcher ihm anbefohlenen Verrichtung nit allein alle guete AnweisungHilff und Beförderung erzaigen. Sondern auch Im eine Person oderzwo aus Eurem Mittel zuordnen, Und denselben auferlegen, mit undsambt Jme alles dasjhenig, was ob angezogene weilland unsers Vattersschreiben und unser bemelten Fiskal gegebener beuelch cmßweisen, noch-mals bestes Vleiß fürznncmen und zu handlen. Danebens auch was un-geuerlich hierinnen noch weiters fruchtbarlich anzustellen und zu verordnensein sollte, bedenckheN'ZU helffen. Sonsten aber für Eure Personen mitder Execution gegen den ungehorsamen und ubertrettern dermassen Ernst-lich und aufrichtsam erweisen, daß wir Eur mißfallen, so Ir ob der-