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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Erneuerte Maßregeln wegen der Pflichtcxenlvlare seit 1ö96. ^Zehntes

init von Römischer Kaiserlicher Macht", heißt es wörtlich,vnd gebenDir hiertzu vnnseren volkomincnen gewalt vnd willen, das Du entwederselbst Persönlich oder durch andere hiertzu treulich deputierte fürhin aufvorangedeute vngebuer aller ortten guethe achtung gebest, vnnd bevorabvff Jtzt herbey nahender Franckfurter Meß, alsso auch außerhalb derselbenwan vnd wo dich nöttich zu sein beduncket, In vnseren nahmen vndan »unserer Stadt bei allen Buchtruckher vnnd Buchhendlern hierübervlaissig vnnd ernstlich Jnquirirest, vonn Inen ein verzeichnuß der Neueuzeithero iu allen Professionen sud titulo xrivilsgi^ nostri Laesg-rsi, auß-gangenen oxerum abpfordren vnnd bei den pflichtenn vnnd aiden, damitsie vnnß vnnd dem heiligen Reich verwandt sein, befragest, auch zu edi-ren vud fürzuelegen anhaltest, ob sh Impressoria vonn vnnß, wie langvnilt. aus viell Jar habent; Itsm, ob sie dem Imxr688vrio zuevolgjeder Zeit vonn solchen Buechern, vnnß etliche Lxsmxlarig, auf IrenCostenn auch wann, wieuiel vnnd durch wem zugeschickt vnnd vnnß als-dann derselben Authores, Buchtruckher vnd Buchhändler Namen, sammteiner Designation solcher Bücher vnnd Schrieffteu, daruf den fachen hal-ben nach zu denckhen vbersendest. Befindt sich aber bei einem odermehreren in Jtzt spezifizierten oder anderer dergleichen diesen Dingen an-hengig Puncten, die Vbertrettung notoris vnd wissentlich zue sein, sosollestu nicht allein vonn denselben strackhs vnser Jmpressorium (wofernsie eins haben) abvorderen vnnd vnß dasselbig zuefertigenn, sondern auchall diese verstandtnermaßen ol^nässtins vnder vnnserm xrivilsZici ge-druckten, oder auch verschwiegene exeraxlaria biß vff weitere vnnsereverordtnung, mit vorbehält vnnserer straff in Arrest nehmen, oder dadu sonnsten, außer dieses einen andern fueglichen Proceß vnnd moäumalß diese weißt, dordurch diese stt'effliche gemeinschedtliche arglist vnd be-trug abgestelt vnnd die vberfohrer an tag bracht werden müegen, Sollestuoder der von deinetwegen hiertzu subdelegirt seiu würdt, auff dem-selbeu vns alle hiertzu dienesame vnnd ersprießliche Mittel vnd weg sol-ches exequieren, verrichten vnnd ins Werckh setzen, dich daran auch nie-mandts einrcdt oder Verhinderung, abhalten lassen, Sonndern vielmehrBurgermeister vnd rath zu Franckfurtt, wie auch alle Obrigkeitten, wel-cher enden es von Nöthen, vnnß vnd dem rechten zue Steuer vnnd Hülffvon vnnsert wegen vnnd in vnnserm nahmen ersuchen vnd ansprechen."Best substituierte sich in einer aus Speher vom 22. März 1597