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Offizielle Begutachtung der Bittschriften.
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denjenigen Büchern, so der päbstischen Religion zuwider, allerlei Ver-hinderung und Gefahr wurde zugezogen werden, indem wir endlich solcheausf öffentlichem privilegirtcn Markt wegen der fürstehenden Confiscationnicht führen dürften und wir auch der churfürstlich privilegirtcn Bücher,sowohl derer so von Ihrer churfürstlichen Gnaden wolverordneten lüsllso-ridus snbscribiret, einerneuen Censur oder Approbation erwarten sollen:Welches Alles in ettsc-w fast dieses Ansehen gewinnen will, als ob IhreChurf. Gn. sowohl andere Fürsten im Reich zuwider des heiligen ReichsOrdnung verbotene Schriften in Ihren Landen zu drucken gestatteten,da doch männiglich dieser Lande bewußt, was für Ernst und Fürsichtig-keit Unsere gnädige hohe Obrigkeit hierinnen jeder Zeit gebrauchet, daalle Buchdrucker ohne Approbation einiges Buch nicht zu drucken eid-lich sich verpflichtet. Überdies ist solche Anordnung zuwider der öffent-lichen Marktfreiheit und gereicht zu Hinderung der Commercien auchgroßem Abbruch des Buchhandels." Die Bittsteller schließen ihr Ver-langen nach Schutz mit der Bemerkung, daß jene Maßregel nicht zumNutzen des Kaisers, sondern lediglich der Jesuiten angeordnet worden,„welche ihre Bibliotheken zu bessern, ihren Tandt auszubreiten und da-gegen die reine Lehre verdeckter Weise zu verhindern vermeinen".
Der Kurfürst übergab die obige Beschwerde seinem Oberkonsistoriumzur Begutachtung und erhielt von ihm eine aus sechs Punkten be-stehende und am 3. März 1609 abgefaßte staatsrechtliche Ausführung.Nachdem die Räte anerkannt haben, daß die Schmähschriftcnlitteratnrzum Nachteil des gemeinen Wesens mächtig überHand genommen habeund nur durch eine strenge Censur unterdrückt werden tonne, erklärensie die Reichsvcrfassnng und namentlich den speherschen Reichsabschiedvon 1570 und die Rcichspolizeiordnung von 1577 für völlig ausreichend,dem Unfug zu steuern. Sie vermuten deshalb, daß „das obenveregtcMandat nickt von Kaiserlicher Majestät, sondern vielmehr ausf Anstiff-tung und zum Behuf der Jesuiten, den Churfürsten, Fürsten und Stän-den des heiligen Reichs sammt allen Augsburgischen Religiousverwandtenzu merklichein Abbruch ihrer Reputation, Hohheit und wahren Glaubens,sowohl den Buchführern zu großem Nachtheil verfasset, publiciret undzu Werke gerichtet worden". Sodann führt der Bericht näher aus:
1) daß die kaiserliche Verordnung der Büchervisitation ohne Kenntnisder Kurfürsten und Reichsstände erfolgt sei, da sie beide angenommene